1Die notwendigen Kosten und Auslagen für die Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe des Kulturgutes trägt die Person, der der Gewahrsam entzogen worden ist.
2Die §§
66 bis 68 bleiben unberührt.
3Die zuständige Behörde setzt den zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.