§ 39 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 39 Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe


§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die notwendigen Kosten und Auslagen für die Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe des Kulturgutes trägt die Person, der der Gewahrsam entzogen worden ist. 2Die §§ 66 bis 68 bleiben unberührt. 3Die zuständige Behörde setzt den zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.

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Zitierungen von § 39 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 KGSG Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut
... und Verpackungsmittel auch durch einen Dritten verwahren lassen. § 39 ist entsprechend anzuwenden. (5) Die Zollbehörde gibt das angehaltene Kulturgut, ...


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