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§ 45 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) 1Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, über die Prüfungen und Feststellungen nach § 42 Aufzeichnungen zu führen. 2Die Aufzeichnungen und die Sicherung entsprechender Unterlagen können in elektronischer Form erfolgen.

(2) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mit den dazugehörigen Unterlagen und Nachweisen vom Aufzeichnungspflichtigen 30 Jahre lang aufzubewahren. 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Aufzeichnungen nach anderen Rechtsvorschriften stehen den Aufzeichnungen nach Absatz 1 gleich, sofern sie den Prüfungen und Feststellungen nach § 42 entsprechen und die in diesem Gesetz geforderte Feststellung der Identität des Kulturgutes nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 ermöglichen. 2Für die Aufbewahrungsfrist ist Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.



 

Zitierungen von § 45 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 KGSG Auskunftspflicht
... der zuständigen Behörde auf Verlangen 1. die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder 2. Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein ...
§ 47 KGSG Rechtsfolge bei Verstößen
... dass wiederholt gegen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 45 und 46 Absatz 1 verstoßen worden ist, so teilt sie diese Erkenntnisse der Gewerbeaufsicht ...
§ 48 KGSG Einsichtsrechte des Käufers
... 42 bis 44 in Verkehr gebracht hat, einen Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 45 , wenn er das Kulturgut nach dem 6. August 2016 erworben hat. (2) Absatz 1 ist auch ...