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§ 46 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 46 Auskunftspflicht



(1) 1Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen

1.
die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder

2.
Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen.

2Die nach Satz 1 vorzulegenden Aufzeichnungen und zu erteilenden Auskünfte beschränken sich auf die Informationen, die für die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 46 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 KGSG Rechtsfolge bei Verstößen
... gegen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 45 und 46 Absatz 1 verstoßen worden ist, so teilt sie diese Erkenntnisse der Gewerbeaufsicht zur ...