§ 56 Beginn der Verjährung
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und von der Identität des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12152/a200373.htm