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§ 61 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 61 Aufgaben der Länder



(1) Die zuständige Behörde eines Landes hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Nachforschungen nach Kulturgut, bei dem der Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig verbracht worden ist oder unrechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist,

2.
Nachforschungen nach dem Eigentümer oder dem unmittelbaren Besitzer des betreffenden Kulturgutes,

3.
Unterstützung der Nachforschungen des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, insbesondere nach dem Eigentümer oder dem unmittelbaren Besitzer des betreffenden Kulturgutes,

4.
Durchführung oder Veranlassung von Maßnahmen zur Erhaltung des sichergestellten Kulturgutes,

5.
Durchführung von Maßnahmen, die verhindern, dass das Kulturgut der Rückgabe entzogen wird,

6.
Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfahrens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und dem Rückgabeschuldner und

7.
Unterstützung des Bundes bei der Rückgabe von Kulturgut.

(2) 1Zur Unterstützung nach Absatz 1 Nummer 3 ist die zuständige Behörde nur verpflichtet, wenn ein Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde mitteilt, dass es sich um ein Kulturgut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/60/EU handelt. 2Lässt ein Mitgliedstaat diese Frist ohne diese Mitteilung verstreichen, so ist die zuständige Behörde nicht mehr verpflichtet, Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 zu ergreifen.



 

Zitierungen von § 61 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 KGSG Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates
... Abnahme zuständig sind im Rahmen des behördlichen Vermittlungsverfahrens die in § 61 Absatz 1 Nummer 7 und § 62 Absatz 2 genannten Behörden. (3) Wird der Nachweis ...