(1) 1Die rechtsverbindliche Rückgabezusage kann von der obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde auf Antrag des Entleihers verlängert werden. 2Die Höchstdauer von zwei Jahren soll auch durch eine Verlängerung nicht überschritten werden. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist für einen Aufenthalt im Bundesgebiet auf bis zu vier Jahre verlängert werden.
(2) §
73 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.