Die Einfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn es
- 1.
- von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes aus dessen Hoheitsgebiet verbracht worden ist,
- 2.
- unter Verstoß gegen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, die die grenzüberschreitende Verbringung von Kulturgut einschränken oder verbieten, verbracht worden ist oder
- 3.
- unter Verstoß gegen Abschnitt I Nummer 1 des Protokolls zur Haager Konvention aufgrund eines bewaffneten Konflikts verbracht worden ist.
Das Einfuhrverbot ist nicht anzuwenden auf Kulturgut, das
- 1.
- sich zum 6. August 2016 rechtmäßig im Bundesgebiet befunden hat, soweit nicht unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union Abweichendes anordnen, oder
- 2.
- zum Schutz vor den Gefahren eines bewaffneten Konflikts im Sinne des Abschnitts II Nummer 5 des Protokolls zur Haager Konvention im Bundesgebiet deponiert werden soll, um es zeitweilig zu verwahren.
1Wer Kulturgut einführt, hat, sofern es von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist, zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat im Sinne von §
28 Nummer 1 entsprechende Unterlagen mitzuführen.
2Ein solcher Nachweis sind Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates sowie sonstige Bestätigungen des Herkunftsstaates, dass das Kulturgut rechtmäßig ausgeführt werden konnte.