Artikel 3 - Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts (KGSNeuRG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. August 2016 KultgSchKonvG Artikel 2

Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 11. April 1967 (BGBl. 1967 II S. 1233, 2471), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist zuständig für

1.
die Verbreitung des Wortlauts der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen nach Artikel 25 der Konvention, soweit sie nicht nach Absatz 4 Buchstabe b erfolgt,

2.
die Verpackung, Dokumentation, Einlagerung und Aufbewahrung von Sicherungsmedien an einem zentralen Bergungsort."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KGSNeuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSNeuRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 154 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
... Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 11. April 1967 (BGBl. 1967 II S. 1233), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...


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