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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

§ 6 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)

V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 6 Regeln für die Zusammenlegung



(1) 1Um die technischen Anforderungen nach § 5 zu erfüllen, ist die Bildung eines Konsortiums zulässig. 2Das Konsortium wird durch einen Anbieter als Konsortialführer vertreten und bei einer Ausschreibung als einzelner Anbieter behandelt.

(2) 1Alle Verbrauchseinrichtungen eines Konsortiums müssen im physikalischen Wirkungsbereich des gleichen Höchstspannungsknotens des deutschen Übertragungsnetzes liegen. 2Die Betreiber von Übertragungsnetzen werden ermächtigt, von dieser Anforderung zu Gunsten der Anbieter in transparenter und nichtdiskriminierender Weise abzuweichen.



 

Zitierungen von § 6 AbLaV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AbLaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbLaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AbLaV Vorverfahren
... Verfügbarkeit nach § 12, 4. Anforderungen an die Zusammenlegung nach § 6 , 5. Anforderungen an den Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen der §§ ... 5. Anforderungen an den Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 5 bis 7, 6. Vorgaben für Einschalt- und Abschaltfrequenzen für sofort ...