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§ 13 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)

V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 13 Abruf der Abschaltleistung



(1) Für den Abruf der Abschaltleistung gilt die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten.

(2) 1Während der Zeiträume, für die eine Abschaltleistung gemäß § 12 als verfügbar gemeldet wurde, sind jederzeit Abrufe der Abschaltleistung durch die Betreiber von Übertragungsnetzen zulässig. 2Ungeachtet der angebotenen Zeitdauer der möglichen einzelnen Abrufe muss die Abschaltleistung nicht herbeigeführt werden in Zeiträumen, in denen sie als nicht verfügbar gemeldet wurde. 3Jeder Abruf der Abschaltleistung gilt unabhängig von seiner tatsächlichen Dauer als Abruf mit der in § 10 Absatz 2 Nummer 4 angegebenen Zeitdauer möglicher Abrufe; hiervon ausgenommen sind Abrufe nach § 10 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a.

(3) Über die geplante Erhöhung der Verbrauchsleistung nach dem Abruf der Abschaltleistung ist der Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten besteht, zu informieren.

(4) Bei gleicher systemtechnischer Wirksamkeit mehrerer abschaltbarer Lasten erfolgt der Abruf der Abschaltleistung mit dem vergleichsweise geringsten Arbeitspreis.

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