Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

§ 14 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)

V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 14 Einfluss der Verfügbarkeit auf die Vergütung



(1) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines Leistungspreises besteht bezogen auf den Ausschreibungszeitraum anteilig für

1.
die Zeiträume der Verfügbarkeit und des Abrufs der Abschaltleistung,

2.
die Zeiträume nach § 7 bei Vermarktung der abschaltbaren Last am vortägigen Spotmarkt und

3.
für die Zeiträume, um die sich die Verfügbarkeit nach § 5 Absatz 2 und 3 reduziert.

(2) 1Unterschreitet die Verfügbarkeit die Mindestverfügbarkeit nach § 5, so entfällt der Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises vollständig für den gesamten Ausschreibungszeitraum. 2Zeiträume, an denen die Abschaltleistung aufgrund einer Vermarktung nach § 7 nicht verfügbar war, werden als verfügbar berücksichtigt.

(3) 1Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Verfügbarkeit nach § 12 oder der Verpflichtung aus § 15 Absatz 1 entfallen

1.
das Recht des Anbieters auf Teilnahme an den Ausschreibungen für die Dauer von zwei Jahren und

2.
der Anspruch auf Zahlung eines Leistungspreises rückwirkend zum Beginn des Ausschreibungszeitraums.

2Es wird widerleglich vermutet, dass der Anbieter mindestens grob fahrlässig handelt, wenn die Abschaltleistung nicht verfügbar ist, obwohl er sie als verfügbar gemeldet hat.



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