§ 5 Auswahlrecht des Anschlussnutzers
(1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb anstelle des nach §
3 Absatz 1 Verpflichteten von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des §
3 Absatz 2 gewährleistet ist.
(2) 1Der neue und der bisherige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, die für die Durchführung des Wechselprozesses erforderlichen Verträge abzuschließen und einander die dafür erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2Der bisherige Messstellenbetreiber hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, es sei denn, Aufbewahrungsvorschriften bestimmen etwas anderes.
interne Verweise§ 2 MsbG Begriffsbestimmungen (vom 26.11.2019) ... für alle Messstellen des jeweiligen Netzgebiets solange und soweit kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt, 6. Grundzuständigkeit für den ... und intelligenten Messsystemen auszustatten sind und für die kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt, 7. intelligentes Messsystem: eine ...
§ 3 MsbG Messstellenbetrieb ... Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators ...
§ 9 MsbG Messstellenverträge ... Messstellenbetreiber bei jedem Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5 und 6. § 54 ist zu beachten. (2) Sind Regelungen der ...
§ 14 MsbG Wechsel des Messstellenbetreibers ... hat seinem Messstellenbetreiber in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt, nach § 5 Absatz 1 einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen. ...
§ 36 MsbG Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers ... Messstellenbetreibers aus den §§ 29, 31, 32 und 33 gelten nicht, wenn ein nach § 5 beauftragter Dritter die jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat; § 19 ... (2) An die in den §§ 31 und 32 genannten Preisobergrenzen ist der nach § 5 beauftragte Dritte nicht gebunden. (3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind ...
§ 46 MsbG Verordnungsermächtigungen ... § 3 näher auszugestalten, 2. das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten, 3. die besondere ...
Zitat in folgenden NormenErneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 10a EEG 2021 Messstellenbetrieb (vom 02.09.2016) ... Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst ...
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 14 KWKG 2020 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme (vom 25.07.2017) ... anzuwenden. Abweichend von Satz 2 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Betreiber einer KWK-Anlage den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen; für ihn ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
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