1Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber für die in §
50 Absatz 2 Nummer 7 genannten Zwecke und nach Maßgabe von §
57 dem Netzbetreiber oder den von der Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach §
75 benannten Stellen Stammdaten mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways zu übermitteln.
2Stammdaten sind spätestens zwölf Monate nach dauerhafter Stilllegung der jeweiligen Anlage zu löschen.
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626