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Änderung § 69 MsbG vom 01.01.2023

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§ 69 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 69 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung


(Text neue Fassung)

§ 69 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten,



1. Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten sowie Bereitstellung von Abrechnungsinformationen an den Letztverbraucher nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes,

2. Durchführung eines Lieferantenwechsels,

3. Durchführung eines Tarifwechsels,

4. Änderung des Messverfahrens,

5. Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung,

6. Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,



7. (weggefallen)

8. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.

(2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant

1. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit der Abrechnung der Belieferung von Energie erforderlichen Informationen,

2. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit dem Tarif stehenden Informationen,

3. an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bilanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen.

vorherige Änderung

(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.



(3) 1 Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. 2 Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,

2. im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.


(heute geltende Fassung)