Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 40 MsbG vom 27.05.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 EnWRÄndG am 27. Mai 2023 und Änderungshistorie des MsbG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 40 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung
§ 40 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Anbindungsverpflichtung


(Text neue Fassung)

§ 40 Anbindungsverpflichtung von Messeinrichtungen für Gas


vorherige Änderung

(1) Werden oder sind Messstellen eines Anschlussnutzers mit einem Smart-Meter-Gateway ausgestattet, haben grundzuständige Messstellenbetreiber für eine Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und von modernen Messeinrichtungen an das Smart-Meter-Gateway zu sorgen, soweit die Anbindung technisch möglich ist und dem Anlagenbetreiber durch die Anbindung keine Mehrkosten gegenüber den im Zeitpunkt der Anbindung tatsächlich bereits jährlich anfallenden Kosten für den Messstellenbetrieb ohne intelligentes Messsystem entstehen.

(2)
Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung ab dem Jahr 2025 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anbindung technisch möglich ist, und durch die Anbindung dem jeweiligen Anschlussnutzer keine Mehrkosten entstehen.



Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung spätestens ab dem 1. Juli 2028 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anbindung technisch möglich ist und dem jeweiligen Anschlussnutzer durch die Anbindung keine Mehrkosten entstehen.