Änderung § 48 MsbG vom 23.12.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 MsbG, alle Änderungen durch Artikel 17 EnWRÄndG am 23. Dezember 2025 und Änderungshistorie des MsbG

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§ 48 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 48 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt spätestens zum 30. Juni 2024 und sodann mindestens alle vier Jahre vor:

1. einen Bericht zum Rechtsrahmen und zur Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt ab dem 30. Juni 2024 mindestens alle vier Jahre vor:

1. einen Bericht zum Rechtsrahmen und zur Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende, auch unter Berücksichtigung der Sparten Gas und Wasserstoff,

2. eine Nachhaltigkeitsanalyse und -bewertung des Einbaus und der Nutzung von intelligenten Messsystemen sowie der Standardisierungsstrategie unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten zur weiteren Steigerung der Verbraucherfreundlichkeit sowie des Nutzens intelligenter Messsysteme und der Verständlichkeit von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher,

vorherige Änderung

3. eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen nach den §§ 30, 32 und 35 unter Berücksichtigung aller langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile, einschließlich des Systemnutzens, sowie einer hierauf aufbauenden Bewertung zur Ausweitung des verpflichtenden Einbaus intelligenter Messsysteme auf weitere Einbaufallgruppen.



3. eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen und zu den Vermutungstatbeständen nach den §§ 30, 32 und 35 unter Berücksichtigung aller langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile, einschließlich des Systemnutzens, sowie einer hierauf aufbauenden Bewertung zur Ausweitung des verpflichtenden Einbaus intelligenter Messsysteme auf über § 29 Absatz 1 hinausgehende Einbaufallgruppen oder weitere Sparten, insbesondere Gas und Wasserstoff.

(2) 1 Die Analysen und Berichte nach Absatz 1 können einzeln oder als Gesamtbericht erstellt werden. 2 Soweit Sicherheits- und Vertraulichkeitsbelange dies erfordern, kann von einer Veröffentlichung ganz oder teilweise abgesehen werden.



(heute geltende Fassung) 



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