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Artikel 11 - Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (EEGAusbGuEnFG k.a.Abk.)
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 20
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 11 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach der Stromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzugangsverordnung" gestrichen.
- 2.
- § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der Stromtarif im Sinne von § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten, dem Betreiber von Verteilernetzen sowie dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator sowie".
- 3.
- In § 50 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes," die Wörter „des Energiefinanzierungsgesetzes," eingefügt.
- 4.
- § 55 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „registrierte" durch das Wort „registrierende" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Zählerstandsgangmessung" die Wörter „oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung" eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist weder ein intelligentes Messsystem noch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung vorhanden, so erfolgt die Messung durch Erfassung der eingespeisten elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers."
- 5.
- § 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort „sowie" das Wort „bei" gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „sowie bei bei" durch die Wörter „im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei" ersetzt.
- 6.
- § 66 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- „9.
- Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,".
- 7.
- § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 57" ersetzt.
- b)
- In Nummer 8 werden die Wörter „§ 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§ 13 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.
- c)
- Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- „9.
- Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,".
- 8.
- § 69 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- (weggefallen)".
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