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Änderung § 45 MsbG vom 27.05.2023

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§ 45 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung
§ 45 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Pflicht zur Durchführung des Verfahrens zur Übertragung der Grundzuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 45 Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers


vorherige Änderung

(1) Jeder grundzuständige Messstellenbetreiber muss ein Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nach § 41 Absatz 1 durchführen,

1.
wenn er den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 in nur unzureichendem Maße gemäß Absatz 2 nachkommt,

2. wenn er zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von
intelligenten Messsystemen nicht oder nicht mehr über die nach § 25 erforderlichen Zertifikate verfügt oder

3. wenn er nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung verfügt.

(2) Der grundzuständige Messstellenbetreiber kommt seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1
und 3 in nur unzureichendem Maße nach,

1. wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der technischen Möglichkeit durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 und Anzeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit
mindestens 10 Prozent der nach § 31 Absatz 1 und 2 auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat oder

2. wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Anzeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit
mindestens 10 Prozent der nach § 29 Absatz 3 auszustattenden Messstellen mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet hat.

(3) 1 Grundzuständige Messstellenbetreiber haben
bis zum 30. Juni 2017 der Bundesnetzagentur die Wahrnehmung des Messstellenbetriebs in dem nach § 29 erforderlichen Umfang schriftlich anzuzeigen. 2 Der Eingang der Erklärung wird von der Bundesnetzagentur unverzüglich bestätigt.



(1) 1 Der grundzuständige Messstellenbetreiber erfüllt seine Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1, wenn er

1. in
den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 4 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und sodann

a) bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit
intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,

b) bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat
und

c) bis zum 31. Dezember 2032 insgesamt
mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,

2. in den übrigen Fällen
nach § 30 Absatz 1 und 2 ab sofort, spätestens jedoch ab 2025 mit der Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und

a) bis zum 31. Dezember 2025 insgesamt mindestens 20 Prozent aller
auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,

b) bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt
mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und

c)
bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat.

2 Die Zahl
der nach § 29 Absatz 1 auszustattenden Messstellen errechnet sich aus der Gesamtanzahl der von der Grundzuständigkeit im Netzgebiet erfassten Messstellen. 3 In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eine Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen.

(2) Kommt der grundzuständige Messstellenbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 nicht nach, kann die
Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 76 anordnen.

(heute geltende Fassung)