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Änderung § 5 MsbG vom 23.12.2025

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§ 5 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 5 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Auswahlrecht des Anschlussnutzers


(Text alte Fassung)

(1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb anstelle des nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb statt durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber nach § 3 Absatz 1 von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist. 2 Der Anschlussnutzer kann nach Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen oder mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber das Auswahlrecht nach Satz 1 frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Ausstattung der Messstelle ausüben. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn sich der grundzuständige Messstellenbetreiber und der Dritte auf eine vorzeitige Beendigung einigen. 4 Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere zur Nicht- oder nicht vertragsgemäßen Leistung durch den Messstellenbetreiber, bleiben unberührt.

(2) 1 Der neue und der bisherige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, die für die Durchführung des Wechselprozesses erforderlichen Verträge abzuschließen und einander die dafür erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2 Der bisherige Messstellenbetreiber hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, es sei denn, Aufbewahrungsvorschriften bestimmen etwas anderes.