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Änderung § 41 MsbG vom 23.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41 MsbG, alle Änderungen durch Artikel 17 EnWRÄndG am 23. Dezember 2025 und Änderungshistorie des MsbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 41 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 41 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 41 Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit | |
| (Text alte Fassung) (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber können die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung und ein nach § 25 erforderliches Zertifikat verfügt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Grundzuständige Messstellenbetreiber können die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung und ein nach § 25 erforderliches Zertifikat verfügt. 2 Grundzuständige Messstellenbetreiber können auch untereinander Kooperationen zur gemeinsamen Erfüllung der Pflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers eingehen. |
(2) 1 Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. 2 Sollte im Einzelfall der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht eröffnet sein, ist Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend anzuwenden. | |
(3) 1 Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen müssen der Bundesnetzagentur unverzüglich angezeigt werden. 2 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite die anstehenden Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. | (3) 1 Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen müssen der Bundesnetzagentur unverzüglich angezeigt werden. 2 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite die anstehenden Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. 3 Auf Kooperationen nach Absatz 1 Satz 2 sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anwendbar. |
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