(1)
1Der Betreiber der Schienenwege beantragt die Genehmigung der Rahmenverträge und deren Änderung schriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbehörde.
2Dem Antrag sind, soweit nicht öffentlich zugänglich, die Rahmenkapazitätserklärung oder Informationen nach Artikel 3 Absatz 3 und 4 und die Ergebnisse der Prüfungen nach Artikel 6 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 beizufügen.
3Die Regulierungsbehörde bestätigt den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch und weist den Antragsteller unverzüglich auf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin.
(2) Die Regulierungsbehörde erteilt die Genehmigung, wenn
- 1.
- die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 und des § 49 erfüllt sind und
- 2.
- die Vereinbarkeit mit Pilotprojekten gemäß § 52a gegeben ist.
(3)
1Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen keine Entscheidung, so gilt der beantragte Rahmenvertrag oder dessen Änderung als genehmigt.
2Im Übrigen gilt
§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(4) Die Genehmigung der längeren Laufzeit von Rahmenverträgen nach
§ 49 Absatz 6 kann durch die Zugangsberechtigten beantragt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes ... j) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 49a Verfahren zur Genehmigung von Rahmenverträgen". k) Nach der Angabe zu § ... Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60, soweit die Betreiber der Schienenwege a) eigenständige ... 2, § 34 Absatz 3 und 4, die §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, die §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60 sind für Betreiber örtlicher Schienennetze, deren Netz für das ... Zuweisung von Fahrwegkapazität" gestrichen. 30. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: „§ 49a Verfahren zur Genehmigung von ... 30. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: „ § 49a Verfahren zur Genehmigung von Rahmenverträgen (1) Der Betreiber der Schienenwege ...