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Änderung § 14 ERegG vom 18.06.2021

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§ 14 ERegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 14 ERegG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Zugang zu weiteren Leistungen


(1) 1 Erbringt

1. ein Betreiber einer Serviceeinrichtung oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. ein Betreiber der Schienenwege

(Text neue Fassung)

2. ein Betreiber von Eisenbahnanlagen

Zusatzleistungen nach Anlage 2 Nummer 3, so muss er diese zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen für alle Zugangsberechtigten erbringen, die dies beantragen. 2 Diese Pflicht gilt nur für diejenigen Betriebsstandorte, an denen solche Leistungen angeboten werden.

vorherige Änderung

(2) 1 Ein Zugangsberechtigter kann den Betreiber der Schienenwege oder den Betreiber einer Serviceeinrichtung um Nebenleistungen nach Anlage 2 Nummer 4 ersuchen. 2 Der Betreiber der Schienenwege oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist zur Erbringung dieser Leistungen nicht verpflichtet. 3 Beschließt der Betreiber der Schienenwege oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung, anderen Zugangsberechtigten solche Leistungen anzubieten, so muss er diese zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen für alle Zugangsberechtigten erbringen, die dies beantragen. 4 Diese Pflicht gilt nur für diejenigen Betriebsstandorte, an denen solche Leistungen angeboten werden.



(2) 1 Ein Zugangsberechtigter kann den Betreiber von Eisenbahnanlagen oder den Betreiber einer Serviceeinrichtung um Nebenleistungen nach Anlage 2 Nummer 4 ersuchen. 2 Der Betreiber von Eisenbahnanlagen oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist zur Erbringung dieser Leistungen nicht verpflichtet. 3 Beschließt der Betreiber von Eisenbahnanlagen oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung, anderen Zugangsberechtigten solche Leistungen anzubieten, so muss er diese zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen für alle Zugangsberechtigten erbringen, die dies beantragen. 4 Diese Pflicht gilt nur für diejenigen Betriebsstandorte, an denen solche Leistungen angeboten werden.

(3) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.