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Änderung § 13 ERegG vom 18.06.2021

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§ 13 ERegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 13 ERegG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Koordinierungsverfahren bei Serviceeinrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 13 Serviceeinrichtungen


vorherige Änderung

(1) 1 Der Antrag eines Zugangsberechtigten auf Zugang zur Serviceeinrichtung und auf das dortige Erbringen von Leistungen nach Anlage 2 Nummer 2 muss unverzüglich beantwortet werden. 2 Das Angebot des Betreibers einer Serviceeinrichtung kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.

(2) 1 Stellt der Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 Konflikte zwischen verschiedenen Anträgen fest, so hat er sich zunächst zu bemühen, allen Anträgen so weit wie möglich zu entsprechen. 2 Der Betreiber einer Serviceeinrichtung hat durch Verhandlungen mit den Zugangsberechtigten auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken und dabei auf eine tragfähige Alternative hinzuweisen. 3 Die Verhandlungsdauer soll 14 Tage nicht überschreiten. 4 Die Grundsätze dieses Koordinierungsverfahrens sind in den Nutzungsbedingungen nach § 19 Absatz 4 festzulegen. 5 Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, hat der Betreiber einer Serviceeinrichtung auf ihm bekannte tragfähige Varianten hinzuweisen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der Betreiber einer Serviceeinrichtung verpflichtet, folgende Verfahrensschritte in nachstehender Reihenfolge einzuhalten:

1. Der Betreiber einer Serviceeinrichtung hat den Anträgen Vorrang zu gewähren, die notwendige Folge der mit einem Betreiber der Schienenwege vereinbarten Zugtrasse sind.

2. Der Betreiber einer Serviceeinrichtung
kann Anträgen eines Zugangsberechtigten auf Zugang zu den in Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe e genannten Einrichtungen und auf Erbringen der diesbezüglichen Leistungen Vorrang gewähren, wenn

a)
die Einrichtung im Eigentum des Zugangsberechtigten steht oder von ihm oder einem mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen betrieben wird und

b)
die Berücksichtigung anderer Anträge aus Gründen des Betriebs des Zugangsberechtigten oder eines mit diesem gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmens nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

3. Ist eine Entscheidung nach den Nummern 1 und 2 nicht möglich, hat der Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Maßgabe von Kriterien zu entscheiden, die in seinen zuvor allgemein bekanntgegebenen Nutzungsbedingungen enthalten sind.

4. Soweit eine abschließende Entscheidung nach den Nummern 1 bis 3 nicht möglich ist, hat der Betreiber einer Serviceeinrichtung den Anträgen Vorrang zu gewähren, für deren zugrunde liegende Nutzung keine tragfähige Alternative vorhanden ist.

5. Ist eine abschließende Entscheidung nach den Nummern 1 bis 4 nicht möglich, hat der Betreiber ein
Höchstpreisverfahren nach Maßgabe des § 52 Absatz 8 Satz 2 bis 6 durchzuführen.

(4) 1 Der Betreiber einer Serviceeinrichtung hat jede Entscheidung, mit
der ein Antrag abgelehnt werden soll, zuvor den Zugangsberechtigten gegenüber schriftlich oder elektronisch mit einer Begründung versehen zu übermitteln und eine tragfähige Alternative in anderen Einrichtungen, soweit vorhanden, aufzuzeigen. 2 Zeitgleich erfolgt die Mitteilung nach § 72 Satz 1 Nummer 3 gegenüber der Regulierungsbehörde über die beabsichtigte Entscheidung. 3 Diese enthält auch die Informationen über eine tragfähige Alternative.

(5)
1 Der Zugangsberechtigte kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Übermittlung nach Absatz 4 Satz 1 durch den Betreiber einer Serviceeinrichtung Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen. 2 Die Regulierungsbehörde prüft den Fall und wird tätig, damit ein angemessener Teil der Kapazität dem Zugangsberechtigten zugewiesen wird, wenn keine tragfähige Alternative besteht.

(6)
Der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist nicht verpflichtet, Investitionen in Ressourcen oder Einrichtungen zu tätigen, um allen Anträgen von Zugangsberechtigten entsprechen zu können.



(1) 1 Der Antrag eines Zugangsberechtigten auf Zugang zur Serviceeinrichtung und auf das dortige Erbringen von Leistungen nach Anlage 2 Nummer 2 muss innerhalb einer von der Regulierungsstelle festgelegten angemessenen Frist beantwortet werden. 2 Das Angebot des Betreibers einer Serviceeinrichtung kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.

(2) 1 Stellt der Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 Konflikte zwischen verschiedenen Anträgen fest, so hat er sich zunächst zu bemühen, allen Anträgen so weit wie möglich zu entsprechen. 2 Der Betreiber einer Serviceeinrichtung kann als Vorrangkriterium gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 die abschließende Entscheidung über die Kapazitätszuweisung durch die Durchführung eines Höchstpreisverfahrens vorsehen. 3 In diesem Fall kann er das Höchstpreisverfahren nach Maßgabe des § 52 Absatz 8 Satz 3 bis 6 bei der Regulierungsbehörde durchführen.

(3)
1 Besteht keine tragfähige Alternative und kann nicht allen auf nachgewiesenem Bedarf beruhenden Anträgen auf Zugang zu Kapazitäten in der betreffenden Serviceeinrichtung stattgegeben werden, so kann der Zugangsberechtigte Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen. 2 Die Regulierungsbehörde prüft, unabhängig von der Entscheidung nach § 73 Absatz 1 Nummer 1, den Fall und wird tätig, damit ein angemessener Teil der Kapazität dem Zugangsberechtigten zugewiesen wird.

(4)
Der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist nicht verpflichtet, Investitionen in Ressourcen oder Einrichtungen zu tätigen, um allen Anträgen von Zugangsberechtigten entsprechen zu können.

(5) 1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen enthalten zusätzlich zu den gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 erforderlichen Mindestinhalten die nach Absatz 6 und den §§ 21, 34 Absatz 2, § 39 Absatz 2 und 4 und § 47 Absatz 9 geforderten Bedingungen. 2 Information über kurzfristig bevorstehende, vorübergehende Einschränkungen der angebotenen Leistungen und über vorübergehende Kapazitäts- und Nutzungsbeschränkungen müssen nicht in die Nutzungsbedingungen aufgenommen werden, wenn die Zugangsberechtigten auf anderem Wege über diese Einschränkungen informiert werden.

(6) Leistungen, die in Serviceeinrichtungen erbracht werden, die dem Personenverkehr dienen, sind in den Nutzungsbedingungen für diese Serviceeinrichtungen mindestens hinsichtlich der zugesicherten Ausstattung, Qualität und zeitlichen Verfügbarkeit verbindlich zu beschreiben.

(7) Alle Zugangsberechtigten gemäß § 1 Absatz 12 sind Antragsteller im Sinne von Artikel 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177.