Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 ERegG vom 18.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 ERegG, alle Änderungen durch Artikel 1 ERegGuaÄndG am 18. Juni 2021 und Änderungshistorie des ERegG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 ERegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 8 ERegG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss rechtlich getrennt sein

(Text neue Fassung)

(1) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen muss rechtlich getrennt sein

1. von Eisenbahnverkehrsunternehmen,

2. in vertikal integrierten Unternehmen von anderen Bereichen innerhalb des Unternehmens.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 In vertikal integrierten Unternehmen darf keiner der anderen Bereiche einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen des Betreibers der Schienenwege hinsichtlich der wesentlichen Funktionen ausüben. 2 Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands des Betreibers der Schienenwege und die ihnen unmittelbar unterstellten Führungskräfte müssen in diskriminierungsfreier Weise handeln. 3 Die Unparteilichkeit dieser Personen muss, insbesondere für den Fall auftretender Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen, durch unternehmensinterne Regelungen sichergestellt werden. 4 Diese unternehmensinternen Regelungen sind zu veröffentlichen. 5 In ihnen ist insbesondere festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter zur Verhinderung solcher Einflussnahme haben. 6 Betreiber der Schienenwege sind zudem auf Verlangen der Regulierungsbehörde verpflichtet, dieser einen Beauftragten zu benennen, der über die Einhaltung der Regelungen wacht. 7 Der Beauftragte hat der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die aufgetretenen Problemfälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen.



(2) 1 In vertikal integrierten Unternehmen darf keiner der anderen Bereiche einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen des Betreibers von Eisenbahnanlagen hinsichtlich der wesentlichen Funktionen ausüben. 2 Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands des Betreibers von Eisenbahnanlagen und die ihnen unmittelbar unterstellten Führungskräfte müssen in diskriminierungsfreier Weise handeln. 3 Die Unparteilichkeit dieser Personen muss, insbesondere für den Fall auftretender Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen, durch unternehmensinterne Regelungen sichergestellt werden. 4 Diese unternehmensinternen Regelungen sind zu veröffentlichen. 5 In ihnen ist insbesondere festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter zur Verhinderung solcher Einflussnahme haben. 6 Betreiber von Eisenbahnanlagen sind zudem auf Verlangen der Regulierungsbehörde verpflichtet, dieser einen Beauftragten zu benennen, der über die Einhaltung der Regelungen wacht. 7 Der Beauftragte hat der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die aufgetretenen Problemfälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen.

(3) Eine Person kann nicht zur gleichen Zeit in folgenden Positionen tätig sein:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. als Mitglied des Vorstands eines Betreibers der Schienenwege und als Mitglied des Vorstands eines Eisenbahnverkehrsunternehmens,

2. als Person, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen eines Betreibers der Schienenwege zu treffen hat, und als Mitglied des Vorstands eines Eisenbahnverkehrsunternehmens,

3. als Mitglied des Aufsichtsrats eines Betreibers der Schienenwege und als Mitglied des Aufsichtsrats eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, sofern ein Aufsichtsrat eingesetzt worden ist, oder

4. als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unternehmens, das Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und das sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch einen Betreiber der Schienenwege kontrolliert, und als Mitglied des Vorstands dieses Betreibers der Schienenwege.

(4) 1 In vertikal integrierten Unternehmen darf den Mitgliedern des Vorstands des Betreibers der Schienenwege und den Personen, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen des Betreibers der Schienenwege zu treffen haben, nicht gewährt werden



1. als Mitglied des Vorstands eines Betreibers von Eisenbahnanlagen und als Mitglied des Vorstands eines Eisenbahnverkehrsunternehmens,

2. als Person, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen eines Betreibers von Eisenbahnanlagen zu treffen hat, und als Mitglied des Vorstands eines Eisenbahnverkehrsunternehmens,

3. als Mitglied des Aufsichtsrats eines Betreibers von Eisenbahnanlagen und als Mitglied des Aufsichtsrats eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, sofern ein Aufsichtsrat eingesetzt worden ist, oder

4. als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unternehmens, das Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und das sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch einen Betreiber von Eisenbahnanlagen kontrolliert, und als Mitglied des Vorstands dieses Betreibers von Eisenbahnanlagen.

(4) 1 In vertikal integrierten Unternehmen darf den Mitgliedern des Vorstands des Betreibers von Eisenbahnanlagen und den Personen, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen des Betreibers von Eisenbahnanlagen zu treffen haben, nicht gewährt werden

1. eine leistungsbezogene Vergütung von einer anderen rechtlichen Einheit im vertikal integrierten Unternehmen oder

2. Bonuszahlungen, die im Wesentlichen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen verknüpft sind.

2 Ihnen können jedoch Anreize geboten werden, die im Zusammenhang mit der Gesamtleistung des Eisenbahnsystems zu sehen sind. 3 Die Gesamtleistung des Eisenbahnsystems umfasst die Gesamtleistung aller Eisenbahnverkehrsunternehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Verfügen verschiedene Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen über gemeinsame Informationssysteme, so muss der Zugang zu sensiblen Informationen betreffend wesentliche Funktionen auf befugtes Personal des Betreibers der Schienenwege beschränkt werden. 2 Sensible Informationen dürfen nicht an andere Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen weitergegeben werden.



(5) 1 Verfügen verschiedene Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen über gemeinsame Informationssysteme, so muss der Zugang zu sensiblen Informationen betreffend wesentliche Funktionen auf befugtes Personal des Betreibers von Eisenbahnanlagen beschränkt werden. 2 Sensible Informationen dürfen nicht an andere Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen weitergegeben werden.

(6) Vertikal integrierte Unternehmen müssen sicherstellen, dass andere rechtliche Einheiten innerhalb dieser Unternehmen keinen entscheidenden Einfluss auf Ernennungen und Entlassungen von Personen ausüben, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen haben.

vorherige Änderung

(7) Die Verfahren für Ausbau und Finanzierung der Eisenbahnanlagen und die Zuständigkeiten betreffend die Infrastrukturfinanzierung, die Entgelte für Schienenwege und die Kapazitätszuweisung bleiben unberührt.



(7) Die Verfahren für Ausbau und Finanzierung der Eisenbahnanlagen und die Zuständigkeiten betreffend die Infrastrukturfinanzierung, die Entgelte für Eisenbahnanlagen und die Kapazitätszuweisung bleiben unberührt.

(8) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des Mutterunternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben dürfen und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.



(heute geltende Fassung)