Änderung § 32 ERegG vom 18.06.2021

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§ 32 ERegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 32 ERegG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Ermittlung der Entgelte des Betreibers einer Serviceeinrichtung


(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.

(2) 1 Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. 2 Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn

1. Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder

2. einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.




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