Artikel 6 - Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich (ERegGEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Aufhebung bisherigen Rechts


Artikel 6 ändert mWv. 2. September 2016 EIBV EBHaftPflV EBZugV

Es werden aufgehoben:

1.
die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 123 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,

2.
die Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, und

3.
die Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist.



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