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Synopse aller Änderungen des ALG am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ALG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
    § 1 Versicherte kraft Gesetzes
    § 1a Geltung für Lebenspartner
    § 2 Versicherungsfreiheit
    § 3 Befreiung von der Versicherungspflicht
    § 4 Freiwillige Versicherung
    § 5 Freiwillige Weiterversicherung
    § 6 Verordnungsermächtigung
Zweites Kapitel Leistungen
    Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe
       Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen
          § 7 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
          § 8 Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen
          § 9 Ausschluß von Leistungen
       Zweiter Unterabschnitt Umfang und Ort der Leistungen
          § 10 Umfang und Ort der Leistungen
    Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen
       Erster Unterabschnitt Renten
          Erster Titel Anspruchsvoraussetzungen
             Erster Untertitel Renten wegen Alters
                § 11 Regelaltersrente
                § 12 Vorzeitige Altersrente
             Zweiter Untertitel Renten wegen Erwerbsminderung
                § 13 Renten wegen Erwerbsminderung
             Dritter Untertitel Renten wegen Todes
                § 14 Witwenrente und Witwerrente
                § 14a (aufgehoben)
                § 15 Waisenrente
                § 16 Renten wegen Todes bei Verschollenheit
             Vierter Untertitel Wartezeiterfüllung
                § 17 Anrechenbare Zeiten
             Fünfter Untertitel Rentenrechtliche Zeiten
                § 18 Beitragszeiten
                § 19 Zurechnungszeit
                § 20 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
             Sechster Untertitel Abgabe des Unternehmens
                § 21 Abgabe des Unternehmens
                § 22 Verordnungsermächtigung
          Zweiter Titel Berechnung der Renten
             § 23 Berechnung der Renten
             § 24 Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungsausgleichs
          Dritter Titel Anpassung der Renten
             § 25 Anpassung
             § 26 Verordnungsermächtigung
          Vierter Titel Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
             § 27 Zusammentreffen von Renten
             § 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst
             § 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
             § 29 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
          Fünfter Titel Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten
             § 30 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten
          Sechster Titel Ausschluß und Minderung von Renten
             § 31 Ausschluß und Minderung von Renten
       Zweiter Unterabschnitt Beitragszuschüsse
          Erster Titel Zuschuß zum Beitrag
             § 32 Anspruchsvoraussetzungen
             § 33 Berechnung
             § 34 Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen
             § 35 Verordnungsermächtigung
          Zweiter Titel Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung
             § 35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung
    Dritter Abschnitt Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
       § 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
       § 37 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts
       § 38 Überbrückungsgeld
       § 39 Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen
    Vierter Abschnitt Rentenauskunft
       § 40 Rentenauskunft
    Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
       § 41 Grundsatz
       § 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten
    Sechster Abschnitt Versorgungsausgleich
       § 43 Interne und externe Teilung
    Siebter Abschnitt Durchführung
       Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluß des Verfahrens
          § 44 Beginn und Abschluß
       Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung
          § 45 Auszahlung und Anpassung
          § 46 Verordnungsermächtigung
       Dritter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze
          § 47 Berechnungsgrundsätze
       Vierter Unterabschnitt Rechtsweg
          § 48 (weggefallen)
Drittes Kapitel Organisation und Datenschutz
    Erster Abschnitt Organisation
       § 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte
       § 50 Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse
       §§ 51 bis 58b (aufgehoben)
    Zweiter Abschnitt Datenschutz
       § 59 Mitgliedsnummer
       § 60 (aufgehoben)
       § 61 Versicherungskonto
       § 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen
       § 62 Dateien der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
       § 63 Auskünfte der Deutschen Post AG
       § 64 (aufgehoben)
       § 65 Verordnungsermächtigung
Viertes Kapitel Finanzierung
    Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht
       § 66 Finanzierungsgrundsatz
       § 67 Lagebericht
    Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
       Erster Unterabschnitt Beitragshöhe
          § 68 Beitragshöhe
          § 69 (aufgehoben)
       Zweiter Unterabschnitt Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge
          § 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge
       Dritter Unterabschnitt Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen
          § 71 Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen
       Vierter Unterabschnitt Versorgungsausgleich
          § 72 Wiederauffüllung geminderter Anrechte
       Fünfter Unterabschnitt Auskunfts- und Mitteilungspflichten
          § 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
       Sechster Unterabschnitt (aufgehoben)
          § 74 (aufgehoben)
       Siebter Unterabschnitt Beitragserstattung
          § 75 Erstattungsberechtigte
          § 76 Umfang und Wirkung
          § 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
    Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung
       Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes
          § 78 Beteiligung des Bundes
       Zweiter Unterabschnitt Ausgabenbegrenzung
          § 79 Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
          § 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe
       Dritter Unterabschnitt (aufgehoben)
          § 81 (aufgehoben)
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
    Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
       Erster Unterabschnitt Grundsatz
          § 82 Grundsatz
          § 83 Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
       Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis
          § 84 Versicherungspflicht
          § 85 Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung
       Dritter Unterabschnitt Teilhabe
          § 86 Teilhabe
       Vierter Unterabschnitt Vorzeitige Wartezeiterfüllung
          § 87 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
       Fünfter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für Renten
          Erster Titel Renten wegen Alters und Renten wegen Todes
             § 87a Regelaltersrente
             § 87b Vorzeitige Altersrente
             § 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte
             § 88 Rente an frühere Ehegatten
          Zweiter Titel Hinzuverdienstgrenze
             § 89 Hinzuverdienstgrenze
          Dritter Titel Wartezeiterfüllung
             § 90 Wartezeit
             § 91 Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte
          Vierter Titel Rentenrechtliche Zeiten
             § 92 Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

             § 92a (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

             § 92a Zurechnungszeit
       Sechster Unterabschnitt Berechnung der Renten
          § 93 Berechnung der Renten
          § 93a Abschlag vom Rentenwert
    Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
       Erster Unterabschnitt Grundsatz
          § 94 Grundsatz
       Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe
          § 95 Leistungen zur Teilhabe
       Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
          § 95a Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes
          § 96 Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten
       Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe
          § 97 Zuschlag bei Zugangsrenten
          § 98 Höhe von Bestandsrenten
          § 99 Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festzustellenden Renten
          § 100 Begrenzung der Steigerungszahl
          § 101 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs
          § 102 Allgemeiner Rentenwert (Ost)
          § 102a Allgemeiner Rentenwert für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002
          § 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten
          § 103 Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung
          § 104 Höhe der Rente für frühere Ehegatten
          § 104a Rentenartfaktor
          § 104b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
          § 105 Verordnungsermächtigung
          § 105a Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente zum 1. April 2004
       Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
          § 106 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
          § 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
       Sechster Unterabschnitt Beitragszuschüsse
          § 107 Beitragszuschüsse
          § 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden
          § 107b (aufgehoben)
       Siebter Unterabschnitt Rentenauskunft
          § 108 Anspruch auf Rentenauskunft
       Achter Unterabschnitt Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
          § 109 Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
       Neunter Unterabschnitt (aufgehoben)
          § 110 (aufgehoben)
       Zehnter Unterabschnitt Organisation und Datenschutz
          § 111 Zuständige Versicherungsträger
          § 112 Versicherungskonto
       Elfter Unterabschnitt Finanzierung
          § 113 Lagebericht
          § 114 Beitragshöhe
          § 115 Beitragstragung
          § 116 Wiederauffüllung geminderter angleichungsdynamischer Anrechte
          § 117 Beitragserstattung
          § 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe
          § 118 Aufrechnung mit Beitragsentlastungen
          § 119 Überführung der Betriebsmittel
          § 119a (aufgehoben)
          § 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet
    Dritter Abschnitt Landabgaberente
       § 121 Anspruchsvoraussetzungen
       § 122 Leistungshöhe und Anpassung
       § 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland
       § 124 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
       § 125 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten
       § 126 Durchführende Stelle
       § 127 Kostentragung
    Vierter Abschnitt Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung
       § 128 Versicherungsfreiheit
       § 129 Kürzung der Renten
       Anlage 1 (aufgehoben)
       Anlage 2
       Anlage 3

§ 10 Umfang und Ort der Leistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für Umfang und Ort der Leistungen zur Teilhabe gelten die §§ 13, 14 Absatz 1 und 3, die §§ 15, 15a Absatz 1 bis 4, § 17 Absatz 1, § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 und § 32 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie die §§ 18, 44 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 53 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2 Als ergänzende Leistung kann auch Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht werden. 3 Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen. 4 Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 5 Das Nähere über Umfang, Ort und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.



(1) 1 Für Umfang und Ort der Leistungen zur Teilhabe gelten die §§ 13, 14 Absatz 1 und 3, die §§ 15, 15a Absatz 1 bis 4, § 17 Absatz 1, § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 und § 32 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie die §§ 31, 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2 Als ergänzende Leistung kann auch Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht werden. 3 Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen. 4 Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 5 Das Nähere über Umfang, Ort und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.

(2) 1 Betriebshilfe kann erbracht werden, wenn

1. dem Landwirt wegen einer Leistung zur Prävention, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Betriebs nicht möglich ist,

2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und

3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

2 Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn dem Landwirt wegen einer Leistung zur Prävention, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und

1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Haushalts erforderlich ist und

2. im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

3 Betriebs- oder Haushaltshilfe kann auch erbracht werden, wenn im übrigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

1. wegen § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind oder

2. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden.

4 Betriebs- oder Haushaltshilfe wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten erbracht.

(3) 1 Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt. 2 Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, davon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. 3 Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden Kosten nicht erstattet; die erforderlichen Fahrkosten und der Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.



§ 19 Zurechnungszeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.



(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,

2. bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten.

(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen


(1) 1 Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist. 2 Haushaltshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. 3 Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch die landwirtschaftliche Krankenkasse oder die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil insoweit in der Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft wurden. 4 Eine Leistung nach Satz 1 und 2 ist auch ausgeschlossen, wenn sie von einem Träger der Sozialversicherung nur deshalb nicht erbracht wird, weil der Anspruch auf Leistungen nach § 8 Abs. 2a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder nach § 16 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht. 5 Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlossen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 genannten Trägern der Sozialversicherung kraft Gesetzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung der Leistungsverpflichtung erbracht wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen oder nach Mehrlings- und Frühgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden,



1. 1 Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen oder in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung. 2 Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden,

2. medizinische Vorsorgeleistungen nach den §§ 23 und 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und

3. medizinische Rehabilitationsleistungen nach den §§ 40 und 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) § 10 Abs. 3 gilt.

(4) 1 Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 2 Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.

(5) Versicherter ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn ein Antrag nicht gestellt ist, im Zeitpunkt des Leistungsbeginns als Landwirt versicherungspflichtig ist.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 92a (aufgehoben)




§ 92a Zurechnungszeit


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2024 oder sind bei einer Hinterbliebenenrente Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:


Bei Beginn
der Rente
oder bei Tod
der Versicherten
im Jahr | Anhebung
um Monate | auf Alter

Jahre | Monate

2018 | 3 | 62 | 3

2019 | 6 | 62 | 6

2020 | 12 | 63 | 0

2021 | 18 | 63 | 6

2022 | 24 | 64 | 0

2023 | 30 | 64 | 6

(heute geltende Fassung) 

§ 93a Abschlag vom Rentenwert


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Vomhundertsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt. 2 Für Renten wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist.



(1) 1 Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Prozentsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt. 2 Für Renten wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist.

(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 nach Maßgabe von § 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach § 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b genannten Regelaltersgrenze zu ermitteln.

(3) 1 Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt bei der Berechnung der Abschläge bei diesen Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 65. Lebensjahres die folgende Altersgrenze:


Rentenbeginn/Todeszeitpunkt | maßgebende
Altersgrenze

Jahr | Monat | Jahre | Monate

vor 2012 | | 63 | 0

2012 | | |

| Januar | 63 | 1

| Februar | 63 | 2

| März | 63 | 3

| April | 63 | 4

| Mai | 63 | 5

| Juni bis Dezember | 63 | 6

2013 | | 63 | 7

2014 | | 63 | 8

2015 | | 63 | 9

2016 | | 63 | 10

2017 | | 63 | 11

2018 | | 64 | 0

2019 | | 64 | 2

2020 | | 64 | 4

2021 | | 64 | 6

2022 | | 64 | 8

2023 | | 64 | 10.


2 An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1 genannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermonate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. 3 In den in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich die Abschläge nach § 23 Abs. 8 Satz 4, wenn für insgesamt 35 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt sind.



Anlage 3


vorherige Änderung


Rentenbeginn/Monat nach Todesmonat | Werte nach

Jahr | Monat | § 92a Umfang in
Vierundfünfzigsteln | § 93a vom Hundert


vor 2001 | | 18 | 0,00

2001 | Januar | 19 | 2,78

Februar | 20 | 5,56

März | 21 | 8,33

April | 22 | 11,11

Mai | 23 | 13,89

Juni | 24 | 16,67

Juli | 25 | 19,44

August | 26 | 22,22

September | 27 | 25,00

Oktober | 28 | 27,78

November | 29 | 30,56

Dezember | 30 | 33,33

2002 | Januar | 31 | 36,11

Februar | 32 | 38,89

März | 33 | 41,67

April | 34 | 44,44

Mai | 35 | 47,22

Juni | 36 | 50,00

Juli | 37 | 52,78

August | 38 | 55,56

September | 39 | 58,33

Oktober | 40 | 61,11

November | 41 | 63,89

Dezember | 42 | 66,67

2003 | Januar | 43 | 69,44

Februar | 44 | 72,22

März | 45 | 75,00

April | 46 | 77,78

Mai | 47 | 80,56

Juni | 48 | 83,33

Juli | 49 | 86,11

August | 50 | 88,89

September | 51 | 91,67

Oktober | 52 | 94,44

November | 53 | 97,22

Dezember | 54 | 100,00




Rentenbeginn/Monat
nach
Todesmonat | Werte nach § 93a
(in Prozent)


Jahr | Monat

vor 2001 | | 0,00

2001 | Januar | 2,78

Februar | 5,56

März | 8,33

April | 11,11

Mai | 13,89

Juni | 16,67

Juli | 19,44

August | 22,22

September | 25,00

Oktober | 27,78

November | 30,56

Dezember | 33,33

2002 | Januar | 36,11

Februar | 38,89

März | 41,67

April | 44,44

Mai | 47,22

Juni | 50,00

Juli | 52,78

August | 55,56

September | 58,33

Oktober | 61,11

November | 63,89

Dezember | 66,67

2003 | Januar | 69,44

Februar | 72,22

März | 75,00

April | 77,78

Mai | 80,56

Juni | 83,33

Juli | 86,11

August | 88,89

September | 91,67

Oktober | 94,44

November | 97,22

Dezember | 100,00