1Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach §
26 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt §
76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; §
76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.
2Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits verjährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge.
3§
26 Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
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G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246