Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden und wurde bei der Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts aus der Alterssicherung der Landwirte eine familienstandsbedingte Erhöhung berücksichtigt, so ist bei dem Leistungsberechtigten, der keinen Anspruch auf eine unter Berücksichtigung dieser Erhöhung berechnete Rente hat, der Abschlag von der Steigerungszahl (§
24 Abs. 2) um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl als Folge der Anwendung des §
97 Abs. 3 Satz 3 oder des §
98 Abs. 3 entspricht.
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G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 9 VAStrRefG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ... Teilung" ersetzt. 5. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 101 Abs. 3 und" durch die Wörter „§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie" und das Wort ... 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 101 Abs. 3 und" durch die Wörter „§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie" und das Wort „Realteilung" durch die Wörter ... a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1)" durch den Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 2, § 101)" ersetzt. ... 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1)" durch den Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 2, § 101 )" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Sind ... 2 und 3 werden aufgehoben. b) Absatz 4 wird Absatz 2. 11. In § 101 werden die Nummern 1 und 2 durch folgenden Halbsatz ersetzt: „der Abschlag von ... a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1)" durch den Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 2, § 101)" ersetzt. ... 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1)" durch den Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 2, § 101 )" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Sind ...