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Änderung § 11 ALG vom 01.01.2008

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§ 11 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 11 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Altersrente vom 65. Lebensjahr an


(Text neue Fassung)

§ 11 Regelaltersrente


vorherige Änderung

(1) Landwirte haben Anspruch auf Altersrente, wenn

1. sie das 65. Lebensjahr vollendet haben,

2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,

2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. nicht Landwirt sind.




(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und

2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1. die Regelaltersgrenze erreicht haben und

2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.



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