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Änderung § 5 ALG vom 01.01.2008

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§ 5 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 5 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Freiwillige Weiterversicherung


(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie

1. die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt haben,

(Text neue Fassung)

2. die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt haben,

3. noch keine Rente beziehen,

vorherige Änderung

4. das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und



4. die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und

5. die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.