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Synopse aller Änderungen des ALG am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 17 des RVAGAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ALG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Versicherungsfreiheit


Versicherungsfrei sind

1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) das 18. Lebensjahr noch nicht oder das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben oder

(Text neue Fassung)

a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben oder

b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können,

2. Landwirte, die eine Rente unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 6 beziehen und

3. mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.



§ 3 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1. regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800 Euro überschreitet,

1a. Arbeitslosengeld II beziehen und während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren,

2. wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,

3. wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder

4. wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit für eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.



(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,

2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.

Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.



§ 4 Freiwillige Versicherung


(1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn

1. sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind,

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2. sie das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,



2. sie das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,

3. sie eine Rente nicht beziehen und

4. der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse.

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn

1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht mehr erfüllt sind oder

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2. das 65. Lebensjahr vollendet ist.



2. die Regelaltersgrenze erreicht ist.

§ 5 Freiwillige Weiterversicherung


(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie

1. die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,

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2. die Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt haben,



2. die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt haben,

3. noch keine Rente beziehen,

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4. das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und



4. die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und

5. die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 11 Altersrente vom 65. Lebensjahr an




§ 11 Regelaltersrente


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(1) Landwirte haben Anspruch auf Altersrente, wenn

1. sie das 65. Lebensjahr vollendet haben,



(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

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(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,



(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1. die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. nicht Landwirt sind.

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(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Vorzeitige Altersrente


vorherige Änderung nächste Änderung

Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt hat.



(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) 1 Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. 2 Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Witwenrente und Witwerrente


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(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn



(1) 1 Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn

1. das Unternehmen der Landwirtschaft des Verstorbenen abgegeben ist,

2. der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat,

3. der überlebende Ehegatte nicht Landwirt ist und

4. der überlebende Ehegatte

a) ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht,

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b) das 45. Lebensjahr vollendet hat oder



b) das 47. Lebensjahr vollendet hat oder

c) erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist.

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§ 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Als Kinder werden auch berücksichtigt



2 § 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. 3 Als Kinder werden auch berücksichtigt

1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,

2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.

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Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.



4 Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Anrechenbare Zeiten


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(1) Auf die Wartezeit von fünf und 15 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet



(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet

1. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,

2. Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und

3. Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.

Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist.

(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren.

(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für begründete Anrechte durch die Zahl 0,0833 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0833 die Zahl 0,0417. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.



§ 21 Abgabe des Unternehmens


(1) Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist.

(2) Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt als abgegeben, wenn

1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind,

2. diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind oder

3. in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist.

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Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 muß sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken. Der Zeitraum beginnt mit dem Abschluß des Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Fällen des § 11 Abs. 1, nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres in den Fällen des § 12 und nicht vor Eintritt der Erwerbsminderung in den Fällen des § 13. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt das Unternehmen nicht als abgegeben, wenn weiterhin gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich im Sinne des Bewertungsgesetzes betrieben wird.



Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 muß sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken. Der Zeitraum beginnt mit dem Abschluß des Vertrages, jedoch nicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Fällen des § 11 Abs. 1, nicht vor Vollendung des Lebensalters, ab dem eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird in den Fällen des § 12 und nicht vor Eintritt der Erwerbsminderung in den Fällen des § 13. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt das Unternehmen nicht als abgegeben, wenn weiterhin gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich im Sinne des Bewertungsgesetzes betrieben wird.

(3) Ein Unternehmen der Binnenfischerei ist abgegeben, wenn der Unternehmer mit seinem Unternehmen das Fischereiausübungsrecht aufgibt. Ein Unternehmen der Imkerei und Wanderschäferei ist abgegeben, wenn der Unternehmer das Unternehmen aufgibt, übereignet oder die Nutzung für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren schriftlich übertragen hat. Für die Übertragung der Nutzung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(4) Der Abgabe steht es gleich, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind. Flächen gelten als stillgelegt, wenn die landwirtschaftliche Nutzung ruht und nicht die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.

(5) Das Unternehmen gilt auch dann als abgegeben, wenn

1. die landwirtschaftlich genutzte Fläche ganz oder teilweise erstmals aufgeforstet worden ist,

2. die Größe der aufgeforsteten Fläche und die gewählte Baumart und Pflanzenzahl eine ordnungsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung als Hochwald zuläßt,

3. die Erstaufforstung agrar- oder infrastrukturellen Zielen sowie den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entspricht und landeskulturell unbedenklich ist,

4. durch die Erstaufforstung die Nutzung der angrenzenden Flächen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und

5. der Wirtschaftswert der erstaufgeforsteten Fläche einschließlich des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 sind durch eine Bescheinigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen.

(6) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die Eigentum des Landwirts ist, gilt ferner als abgegeben, wenn eine Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtung entsprechend den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen zum ortsüblichen, angemessenen Preis erteilt ist. Die Ermächtigung ist an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten. Sie kann nur widerrufen werden, wenn das Unternehmen auf andere Weise abgegeben worden ist. Die nach Satz 1 abgegebenen Flächen sind von den nach Landesrecht zuständigen Stellen in gesonderten Nachweisen zu erfassen; diese Nachweise sind regelmäßig zu veröffentlichen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Muster für die nach Satz 1 vorgesehene Ermächtigung sowie Form und Fristen der länderweisen Erfassung und Veröffentlichungen vor.

(7) Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung erstaufgeforsteter Flächen 25 vom Hundert der nach § 1 Abs. 5 festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet und der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens einschließlich erstaufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht. Satz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(8) Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben, gilt das Unternehmen nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben, sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist, er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat und er nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 versicherungspflichtig ist.

(9) Gibt ein Landwirt nach § 1 Abs. 2 landwirtschaftlich genutzte Flächen an den Ehegatten ab, gelten die Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens nur als erfüllt, wenn der die Flächen abgebende Ehegatte aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und

1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder

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2. der übernehmende Ehegatte mindestens das 62. Lebensjahr vollendet hat.

Satz 1 gilt nur solange, bis auch der übernehmende Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. Gilt einer der Ehegatten unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit als Landwirt nach § 1 Abs. 3, gilt für diesen Ehegatten die Abgabe als erfolgt, wenn er



2. der übernehmende Ehegatte nur noch höchstens 36 Kalendermonate bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zurückzulegen hat.

Satz 1 gilt nur solange, bis auch der übernehmende Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. Gilt einer der Ehegatten unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit als Landwirt nach § 1 Abs. 3, gilt für diesen Ehegatten die Abgabe als erfolgt, wenn er

1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das 65. Lebensjahr vollendet hat und vor diesem Zeitpunkt für 60 Kalendermonate ununterbrochen als Landwirt nach § 1 Abs. 3 galt.



2. die Regelaltersgrenze erreicht hat und vor diesem Zeitpunkt für 60 Kalendermonate ununterbrochen als Landwirt nach § 1 Abs. 3 galt.

Satz 2 gilt entsprechend.



§ 23 Berechnung der Renten


(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1. die Steigerungszahl,

2. der Rentenartfaktor und

3. der allgemeine Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit

1. Beitragszeiten,

2. einer Zurechnungszeit und

3. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit

mit dem nach Absatz 3 maßgebenden Faktor vervielfältigt wird. Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag zur Steigerungszahl oder einen Abschlag von der Steigerungszahl berücksichtigt. Bei Renten wegen Erwerbsminderung bleiben

1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und

2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,

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unberücksichtigt. Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. Bei Renten an mitarbeitende Familienangehörige oder deren Hinterbliebene bleiben die mit Beiträgen als Landwirt belegten Kalendermonate unberücksichtigt, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur deshalb nicht besteht, weil das Unternehmen nicht nach § 21 abgegeben wurde; Zurechnungszeiten werden in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Beitragszeiten als mitarbeitender Familienangehöriger zu allen Beitragszeiten stehen. Bei vorzeitigen Altersrenten werden Beiträge, die für Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats berücksichtigt, der auf den Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt. Beiträge, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.



unberücksichtigt. Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. Bei Renten an mitarbeitende Familienangehörige oder deren Hinterbliebene bleiben die mit Beiträgen als Landwirt belegten Kalendermonate unberücksichtigt, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur deshalb nicht besteht, weil das Unternehmen nicht nach § 21 abgegeben wurde; Zurechnungszeiten werden in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Beitragszeiten als mitarbeitender Familienangehöriger zu allen Beitragszeiten stehen. Bei vorzeitigen Altersrenten werden Beiträge, die für Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats berücksichtigt, der auf den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze folgt. Beiträge, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.

(3) Der Faktor beträgt

1. 0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht,

2. 0,0417 für alle anderen Zeiten.

(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.

(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten

1. des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung,

2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,

3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.

Bei einer Rente an Witwen und Witwer, für die in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt werden, und bei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um einen Zuschlag zu erhöhen. Für die Ermittlung des Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente findet § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von Landwirten jeweils 0,1010, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0505 und für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils 0,0506, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0253 beträgt. Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Steigerungszahl angerechnet. Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird aus dem Teil der Steigerungszahl ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht.

(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei

1. Renten wegen Alters 1,0

2. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0

3. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5

4. Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist 1,0

anschließend 0,55

5. Waisenrenten 0,2.

Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.

(7) Die Renten betragen die Hälfte des entsprechend den übrigen Absätzen dieser Vorschrift festzustellenden Betrages, wenn das Unternehmen im Sinne des § 21 Abs. 6 als abgegeben gilt und vom Leistungsberechtigten weiterbewirtschaftet wird.

(8) Für jeden Kalendermonat,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,

2. den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben sind,



1. für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,

2. den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind,

3. für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag); dies gilt nicht hinsichtlich eines nach Absatz 5 zu gewährenden Zuschlags zu Renten wegen Todes. Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Altersrente ermittelt. Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres.



vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag). Satz 1 gilt nicht für einen nach Absatz 5 zu gewährenden Zuschlag zu Renten wegen Todes; für vorzeitige Altersrenten nach § 12 Abs. 2 gilt Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn für insgesamt 45 Jahre

1. Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind,

2. nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und

3. Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.

Bei
Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Altersrente ermittelt. Sind bei Eintritt der Erwerbsminderung oder zum Zeitpunkt des Todes für insgesamt 40 Jahre Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt, ist bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes Satz 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt. Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert bleibt unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,

1. wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt,

2. soweit Absatz 10 Anwendung findet.

(10) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den

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1. eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 60. und 63. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde,



1. eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde,

2. eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,

um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine Rentenwert nach Absatz 8 zu vermindern war; dies gilt vorbehaltlich von Satz 2 nicht, wenn im Anschluss an eine Rente eine weitere Rente zu ermitteln ist. Wurde während der Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 wegen Vorliegens nur teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht geleistet oder wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in voller Höhe geleistet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der bisherige Abschlag vom allgemeinen Rentenwert je Kalendermonat

1. der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert,

2. der nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,

mindert.

(11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird und als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach Absatz 2 zugrunde zu legen sind.



(1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird und als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach Absatz 2 zugrunde zu legen sind.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

vorherige Änderung nächste Änderung

a) in voller Höhe das 62,1fache,

b) in Höhe der Hälfte das 77,4fache,

des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung,




a) in voller Höhe das 0,69fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße,


2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,

3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

vorherige Änderung nächste Änderung

a) in Höhe von drei Vierteln das 46,8fache,

b) in Höhe der Hälfte das 62,1fache,

c) in Höhe eines Viertels das 77,4fache

des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung.




a) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,69fache,

c) in Höhe eines Viertels das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Überbrückungsgeld


(1) Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Witwen oder Witwer Überbrückungsgeld, wenn

1. sie das Unternehmen der Landwirtschaft als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführen,

2. im Haushalt des Leistungsberechtigten mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind lebt, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,

3. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf einen Zuschuß zum Beitrag hatte,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. der Leistungsberechtigte das 65. Lebensjahr nicht vollendet hat und



4. der Leistungsberechtigte die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat und

5. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für die Berechnung des Überbrückungsgeldes gelten die Vorschriften über die Berechnung einer Altersrente vom 65. Lebensjahr an entsprechend unter Berücksichtigung der bis zum Tode des Unternehmers von diesem gezahlten Beiträge.



(2) Für die Berechnung des Überbrückungsgeldes gelten die Vorschriften über die Berechnung einer Regelaltersrente entsprechend unter Berücksichtigung der bis zum Tode des Unternehmers von diesem gezahlten Beiträge.

(3) 1 Das Überbrückungsgeld wird längstens für die Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers folgenden drei Jahre gezahlt. 2 Es gelten die Vorschriften über Beginn, Änderung, Ende, Ausschluß und Minderung von Renten entsprechend.

(4) Der Anspruch ruht während der Zeit, in der Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 40 Rentenauskunft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Altersrente vom 65. Lebensjahr an zustehen würde. Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden.



(1) Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde. Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden.

(2) Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familienangehörigen zustehen würde. Diese Auskunft kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben.

(3) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder der geschiedene Ehegatte des Versicherten, wenn die landwirtschaftliche Alterskasse diese Auskunft nach § 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt.

(4) Rentenauskünfte sind schriftlich zu erteilen. Sie sind nicht rechtsverbindlich.



§ 75 Erstattungsberechtigte


Beiträge werden auf Antrag erstattet

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erfüllen können,



1. Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können,

2. Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nichterfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tode des Versicherten nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 83 Besonderheiten für das Beitrittsgebiet


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung an den aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. Der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung ist maßgebend, wenn in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit sowohl im Beitrittsgebiet als auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird.



(1) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den allgemeinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt nicht, soweit die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der Bezugsgröße beträgt oder in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird.

(2) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.

(3) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an den Wirtschaftswert anknüpfen, treten im Beitrittsgebiet an die Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgesetzes und an die Stelle des Einheitswertbescheids der Grundsteuermeßbescheid, solange noch kein Einheitswert nach dem Bewertungsgesetz festgestellt worden ist; insoweit ist § 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.

(4) Bei der Bestimmung der Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile durch Rechtsverordnung nach § 6 kann bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung getragen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 84 Versicherungspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte beitragspflichtig waren und die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen, bleiben versicherungspflichtig, solange die Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist. Ist am 22. Dezember 1995 die Wartezeit für eine Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996.



(1) Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte beitragspflichtig waren und die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen, bleiben versicherungspflichtig, solange die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt ist. Ist am 22. Dezember 1995 die Wartezeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

(1a) Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer Änderung der Mindestgröße (§ 1 Abs. 5) wegen einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Alterskassen endet, bleiben versicherungspflichtig, solange das Unternehmen der Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht unterschreitet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren, bleiben versicherungspflichtig; sie werden auf Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 1995 oder, soweit zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist, mit Wirkung vom Ablauf des Monats an, in dem die Wartezeit für eine Altersrente erfüllt ist, von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung ist bis zum 31. Dezember 1995 zu beantragen. Die Versicherungspflicht endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts eintritt; ist zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Wartezeit erfüllt ist, spätestens aber mit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Ist bereits vor dem 23. Dezember 1995 die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung frühestens vom 1. Januar 1996 erfolgt und war am 22. Dezember 1995 die Wartezeit für eine Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.



(2) Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren, bleiben versicherungspflichtig; sie werden auf Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 1995 oder, soweit zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt ist, mit Wirkung vom Ablauf des Monats an, in dem die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist, von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung ist bis zum 31. Dezember 1995 zu beantragen. Die Versicherungspflicht endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts eintritt; ist zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Wartezeit erfüllt ist, spätestens aber mit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Ist bereits vor dem 23. Dezember 1995 die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung frühestens vom 1. Januar 1996 erfolgt und war am 22. Dezember 1995 die Wartezeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.

(3) Personen, die am 31. Dezember 1994 die Voraussetzungen für die Begründung der Beitragspflicht unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt haben, sind versicherungspflichtig, wenn die Beitragspflicht oder das vorzeitige Altersgeld oder Hinterbliebenengeld vor dem 1. Januar 1995 geendet hat und die Erklärung über die Fortsetzung der Versicherungspflicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht oder des Leistungsbezugs abgegeben wird. Die Versicherungspflicht beginnt vom Beginn des Monats an, der auf das Ende der Beitragspflicht oder auf den Monat folgt, für den letztmalig vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld geleistet worden ist. Wird die Erklärung nach Satz 1 abgegeben, gilt Absatz 2 Satz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist für die Erklärung zu stellen ist.

(4) Für Personen, die im Beitrittsgebiet als Landwirt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte selbständig tätig sind und die Erklärung abgegeben haben, daß sie die Zahlung von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte fortsetzen wollen, gelten ab 1. Januar 1995 die für Landwirte maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes; bei der Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels gelten sie als Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte beitragspflichtig waren.

(5) Die nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festgesetzten Mindesthöhen gelten bis zur Festsetzung der Mindestgrößen nach § 1 Abs. 5, längstens bis zum 31. Dezember 1995, weiter. Die landwirtschaftlichen Alterskassen können als Maßstab für die Festlegung der Mindestgröße statt des Wirtschaftswertes den Flächenwert oder den Arbeitsbedarf zugrunde legen. Für die in § 111 genannten Versicherungsträger gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß die nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festgesetzten Mindesthöhen der Träger der landwirtschaftlichen Krankenversicherung im Beitrittsgebiet bis zur Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Abs. 5, längstens bis zum 31. Dezember 1995, gelten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 85 Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung


(1) 1 Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreit oder kraft Gesetzes beitragsfrei waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungsfrei. 2 Personen, die am 31. Dezember 1994 von der Beitragspflicht befreit waren, sind nach den Vorschriften über den versicherten Personenkreis versicherungspflichtig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der für die Versicherungspflicht maßgebenden Voraussetzungen beantragen, daß die Befreiung von der Beitragspflicht enden soll; die Befreiung endet vom Eingang des Antrags, frühestens vom 1. Januar 1995 an. 3 Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Landwirts, der am 31. Dezember 1994 nur deshalb nicht beitragspflichtig war, weil der Landwirt das Unternehmen der Landwirtschaft überwiegend geleitet hat; er gilt als Landwirt nach § 1 Abs. 3.

(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die am 31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, sind versicherungsfrei, solange sie in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt versicherungspflichtig sind.

(3) 1 Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1. vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,

2. bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate

a) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder

b) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wären, oder

3. vor dem 1. April 1996 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen haben und die Aufwendungen für diese Versicherung der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum Beitrag entsprechen.

2 Satz 1 gilt nur, wenn Versicherte nach § 1 Abs. 3

1. am 31. Dezember 1994 nicht beitragspflichtig waren,

2. am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt in der Altershilfe für Landwirte beitragspflichtigen oder einem vor dem 1. Januar 1995 von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und

3. die Befreiung bis zum 31. März 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.

3 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(3a) (weggefallen)

(3b) 1 Versicherte nach § 1 Abs. 3 werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange

1. der nach § 1 Abs. 6 und § 32 Abs. 6 Satz 5 ermittelte Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft 15.000 Deutsche Mark nicht überschreitet,

2. der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft regelmäßig Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mehr als 20.452 Euro jährlich erzielt,

wenn

1. die Ehe

a) in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 geschlossen wird und bis zum 31. Dezember 1999 eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird oder

b) bereits am 31. Dezember 1994 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 eine am 31. Dezember 1994 noch nicht ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird und

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2. der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 bereits von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, er hat die Wartezeit für eine Altersrente zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte nach § 1 Abs. 3 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellt, noch nicht erfüllt.



2. der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 bereits von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, er hat die Wartezeit von 15 Jahren zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte nach § 1 Abs. 3 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellt, noch nicht erfüllt.

2 Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1999 zu stellen. 3 Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten oder bis zum 31. März 1996 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

(4) 1 Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht auch dann befreit, wenn sie

1. vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,

2. bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate

a) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder

b) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wären, oder

3. vor dem 1. April 1996 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen haben und die Aufwendungen für diese Versicherung der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum Beitrag entsprechen,

und wenn

1. sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben,

2. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt,

3. sie am 31. Dezember 1994 mit einem Landwirt verheiratet waren, der am 31. Dezember 1994 nicht als Landwirt beitragspflichtig war und

4. sie die Befreiung bis zum 31. März 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.

2 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(5) 1 Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 von der Versicherungspflicht nach den Absätzen 3 und 4 befreit worden sind, können bis zum 30. Juni 1996 erklären, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. 2 Wird die Erklärung abgegeben, besteht Versicherungspflicht ab 1. Januar 1995.

(6) 1 Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 nach § 3 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Tätigkeit befreit. 2 Sie können bis zum 30. Juni 1996 erklären, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht von ihrem Beginn an enden soll.

(7) Personen, die bis zum 22. Dezember 1995 von der Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 5 Gebrauch gemacht haben, sowie Personen, deren Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 1 bis 3 vor dem Zeitpunkt endet, zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind, können die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt freiwillig fortsetzen, bis zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.

(8) Personen, die in der Zeit vom 23. Dezember 1995 bis zum 31. März 1996 einen Antrag auf Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 stellen, werden mit Wirkung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an von der Versicherungspflicht befreit.

(9) 1 Personen, die am 31. März 2003 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 maßgebende Einkommen jährlich ein Siebtel der Bezugsgröße oder 4800 Euro überschreitet. 2 Sie können bis zum 30. September 2003 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht zum 31. März 2003 enden soll.



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§ 87a (neu)




§ 87a Regelaltersrente


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Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3 mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:


Geburtsjahrgänge | maßgebende Regelaltersgrenze

Jahre | Monate

vor 1947 | 65 | 0

1947 | 65 | 1

1948 | 65 | 2

1949 | 65 | 3

1950 | 65 | 4

1951 | 65 | 5

1952 | 65 | 6

1953 | 65 | 7

1954 | 65 | 8

1955 | 65 | 9

1956 | 65 | 10

1957 | 65 | 11

1958 | 66 | 0

1959 | 66 | 2

1960 | 66 | 4

1961 | 66 | 6

1962 | 66 | 8

1963 | 66 | 10.

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§ 87b (neu)




§ 87b Vorzeitige Altersrente


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Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:


Geburtsjahrgänge
Geburtsmonate | maßgebende Regelaltersgrenze

Jahre | Monate

vor 1957 | 65 | 0

1957 | |

Januar | 65 | 1

Februar | 65 | 2

März | 65 | 3

April | 65 | 4

Mai | 65 | 5

Juni | 65 | 6

Juli | 65 | 7

August | 65 | 8

September | 65 | 9

Oktober | 65 | 10

November
und Dezember | 65 | 11.

§ 91 Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Wartezeit für eine Altersrente gilt für Versicherte nach § 1 Abs. 3 als erfüllt, wenn sie



Die Wartezeit von 15 Jahren gilt für Versicherte nach § 1 Abs. 3 als erfüllt, wenn sie

1. vor dem 2. Januar 1955 geboren sind,

2. am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und

3. vom 1. Januar 1995 bis zum Beginn einer Altersrente anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt haben oder nur deshalb nicht zurückgelegt haben, weil Versicherungspflicht nach § 1 nicht bestanden hat, Versicherungsfreiheit nach § 2 oder eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorlag.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 93a Abschlag vom Rentenwert


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Vomhundertsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt. Für Renten wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist.



(1) 1 Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Vomhundertsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt. 2 Für Renten wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist.

(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 nach Maßgabe von § 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach § 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b genannten Regelaltersgrenze zu ermitteln.

(3) 1 Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt bei der Berechnung der Abschläge bei diesen Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 65. Lebensjahres die folgende Altersgrenze:


Rentenbeginn/Todeszeitpunkt | maßgebende
Altersgrenze

Jahr | Monat | Jahre | Monate

vor 2012 | | 63 | 0

2012 | | |

| Januar | 63 | 1

| Februar | 63 | 2

| März | 63 | 3

| April | 63 | 4

| Mai | 63 | 5

| Juni bis Dezember | 63 | 6

2013 | | 63 | 7

2014 | | 63 | 8

2015 | | 63 | 9

2016 | | 63 | 10

2017 | | 63 | 11

2018 | | 64 | 0

2019 | | 64 | 2

2020 | | 64 | 4

2021 | | 64 | 6

2022 | | 64 | 8

2023 | | 64 | 10.


2 An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1 genannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermonate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. 3 In den in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich die Abschläge nach § 23 Abs. 8 Satz 4, wenn für insgesamt 35 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt sind.


§ 96 Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten


(1) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wenn

1. der verstorbene Landwirt am 31. Dezember 1994 Anspruch auf Altersgeld hatte und am 1. Oktober 1957 bereits nicht mehr Landwirt war oder am 1. Oktober 1957 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatte und

2. die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war.

Im Saarland tritt an die Stelle des 1. Oktober 1957 der 1. April 1963.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt.

(3) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. Dezember 2000 bereits erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(4) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

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(5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, besteht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:


Todesjahr
des Versicherten | maßgebendes Lebensalter

Jahre | Monate

vor 2012 | 45 | 0

2012 | 45 | 1

2013 | 45 | 2

2014 | 45 | 3

2015 | 45 | 4

2016 | 45 | 5

2017 | 45 | 6

2018 | 45 | 7

2019 | 45 | 8

2020 | 45 | 9

2021 | 45 | 10

2022 | 45 | 11

2023 | 46 | 0

2024 | 46 | 2

2025 | 46 | 4

2026 | 46 | 6

2027 | 46 | 8

2028 | 46 | 10.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 98 Höhe von Bestandsrenten


(1) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird diese aus Anlaß der Rechtsänderung nicht neu bestimmt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird dafür eine Steigerungszahl ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der Rente durch den allgemeinen Rentenwert geteilt wird. Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. Die umgewertete Rente ist auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden. Über die Umwertung ist spätestens in der anschließenden Mitteilung über die Rentenanpassung zu informieren. Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.

(3) Ändert sich der Familienstand des verheirateten Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 oder ist nach diesem Zeitpunkt auch für den Ehegatten des bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente neu berechnet, indem als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Unverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt wird, der für die der Rente zugrunde liegende Anzahl an Beitragsjahren maßgebend ist. Wenn die Ehe eines Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde zu legen ist.

(3a) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, bei der nicht alle nach dem Tod des Versicherten gezahlten Beiträge des Hinterbliebenen berücksichtigt worden sind, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente auf Antrag neu berechnet, wenn

1. die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat,

2. mit den nach § 90 Abs. 2 anrechenbaren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind und

3. die Witwe oder der Witwer Beiträge nach diesem Gesetz nicht zahlt und

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a) die Wartezeit für eine Altersrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erfüllen kann und eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht oder

b) die Wartezeit für eine Altersrente nicht erfüllt hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht und Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 nicht zurücklegt.



a) die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann und eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht oder

b) die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht und Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 nicht zurücklegt.

Als Steigerungszahl wird der Umrechnungsfaktor (Anlage 2) zugrunde gelegt, der unter Einbeziehung aller nach dem Tod des Versicherten von der Witwe oder dem Witwer zurückgelegten vollen Beitragsjahre maßgebend ist.

(4) Für eine Rente, die spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs einer am 31. Dezember 1994 geleisteten Rente beginnt, gilt § 97 Abs. 1 bis 6 und 8 mit der Maßgabe, daß der Abschmelzungsfaktor 1 ist. Dies gilt auch, wenn eine am 31. Dezember 1994 geleistete Rente oder eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist.

(5) Verstirbt der am 31. Dezember 1994 bereits Leistungsberechtigte und entsteht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten ein Anspruch auf

1. Witwen- oder Witwerrente oder

2. Waisenrente,

gilt hierfür § 97 Abs. 1, 6 und 8 mit der Maßgabe, daß der Abschmelzungsfaktor 1 ist. Dies gilt auch, wenn eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist.

(6) Traf im Jahr 1994 eine laufende Geldleistung mit Einkommen zusammen, sind die für dieses Jahr anzuwendenden Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen für die Zeit des Bezugs der Rente weiter anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der Anwendung des § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 3b Abs. 1 Buchstabe e, § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 6a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung die Anwendung des § 106 Abs. 2 und 3; § 106 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Jahr 1994 ein Hinterbliebenengeld oder Waisengeld wegen des Zusammentreffens mit Einkommen nicht gezahlt worden ist.

(7) Abweichend von § 1587a Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird der Bewertung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts das unter Berücksichtigung einer familienstandsbedingten Erhöhung bemessene Anrecht zugrundegelegt, wenn der Ehegatte keine Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung hat und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.

(8) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Rente wird ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet, indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert oder dem allgemeinen Rentenwert (Ost) vervielfältigt wird.



§ 107 Beitragszuschüsse


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Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren und weiterhin versicherungspflichtig sind, erhalten einen Zuschuß zu ihrem Beitrag mit der Maßgabe, daß für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein Zuschuß zum Beitrag nur gezahlt wird, solange noch nicht die Wartezeit für eine Altersrente erfüllt ist.



Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren und weiterhin versicherungspflichtig sind, erhalten einen Zuschuß zu ihrem Beitrag mit der Maßgabe, daß für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein Zuschuß zum Beitrag nur gezahlt wird, solange noch nicht die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.