Änderung § 64 ALG vom 01.01.2009

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§ 64 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 64 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1985
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 Datenverarbeitung


(Text neue Fassung)

§ 64 Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner


vorherige Änderung

Die landwirtschaftliche Alterskasse, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Krankenkasse und die landwirtschaftliche Pflegekasse desselben Bezirks dürfen personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien verarbeiten, soweit die Daten jeweils zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich sind. § 76 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die personenbezogenen Daten den Beschäftigten nur in dem Umfang zugänglich sind, in dem sie diese jeweils zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.



(1) Die Landwirtschaftliche Alterskasse darf zur Durchführung der ihr nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach § 3 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten zur Gewährung einer Energiepreispauschale verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Landwirtschaftliche Alterskasse an die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) erforderlich ist.

(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach
§ 79 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf.




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