Änderung § 62 ALG vom 01.01.2009

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§ 62 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 62 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 116 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 Dateien beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen


(Text neue Fassung)

§ 62 Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


vorherige Änderung

Für die Führung und den Inhalt der Dateien beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von einer landwirtschaftlichen Alterskasse, einer landwirtschaftlichen Krankenkasse oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben.



Für die Führung und den Inhalt der Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben.




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