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Änderung § 11 ALG vom 01.01.2008

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§ 11 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 11 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Altersrente vom 65. Lebensjahr an


(Text neue Fassung)

§ 11 Regelaltersrente


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Landwirte haben Anspruch auf Altersrente, wenn

1. sie das 65. Lebensjahr vollendet haben,



(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,

(Textabschnitt unverändert)

2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,



(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1. die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. nicht Landwirt sind.

vorherige Änderung

 


(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)