Änderung § 38 ALG vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38 ALG, alle Änderungen durch Artikel 17 RVAGAnpG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des ALG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 38 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 38 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Überbrückungsgeld


(1) Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Witwen oder Witwer Überbrückungsgeld, wenn

1. sie das Unternehmen der Landwirtschaft als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführen,

2. im Haushalt des Leistungsberechtigten mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind lebt, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,

3. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf einen Zuschuß zum Beitrag hatte,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. der Leistungsberechtigte das 65. Lebensjahr nicht vollendet hat und

(Text neue Fassung)

4. der Leistungsberechtigte die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat und

5. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt hat.

vorherige Änderung

(2) Für die Berechnung des Überbrückungsgeldes gelten die Vorschriften über die Berechnung einer Altersrente vom 65. Lebensjahr an entsprechend unter Berücksichtigung der bis zum Tode des Unternehmers von diesem gezahlten Beiträge.



(2) Für die Berechnung des Überbrückungsgeldes gelten die Vorschriften über die Berechnung einer Regelaltersrente entsprechend unter Berücksichtigung der bis zum Tode des Unternehmers von diesem gezahlten Beiträge.

(3) 1 Das Überbrückungsgeld wird längstens für die Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers folgenden drei Jahre gezahlt. 2 Es gelten die Vorschriften über Beginn, Änderung, Ende, Ausschluß und Minderung von Renten entsprechend.

(4) Der Anspruch ruht während der Zeit, in der Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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