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Änderung § 40 ALG vom 01.01.2008

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§ 40 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 40 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Rentenauskunft


(Text alte Fassung)

(1) Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Altersrente vom 65. Lebensjahr an zustehen würde. Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde. Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden.

(2) Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familienangehörigen zustehen würde. Diese Auskunft kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben.

(3) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder der geschiedene Ehegatte des Versicherten, wenn die landwirtschaftliche Alterskasse diese Auskunft nach § 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt.

(4) Rentenauskünfte sind schriftlich zu erteilen. Sie sind nicht rechtsverbindlich.



 (keine frühere Fassung vorhanden)