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Änderung § 75 ALG vom 01.01.2008

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§ 75 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 75 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554

(Textabschnitt unverändert)

§ 75 Erstattungsberechtigte


Beiträge werden auf Antrag erstattet

(Text alte Fassung)

1. Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erfüllen können,

(Text neue Fassung)

1. Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können,

2. Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nichterfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tode des Versicherten nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.