Änderung § 57 ALG vom 01.01.2009

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§ 57 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 57 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 Satzung


(Text neue Fassung)

§ 57 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen hat durch seine Vertreterversammlung eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1. Name und Sitz des Verbandes,

2. Entschädigungen für Organmitglieder,

3. Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder,

5. die Verpflichtung der Mitglieder zur Unterstützung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Wahrnehmung der Interessen der landwirtschaftlichen Alterskassen,

6. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,

8. Art der Bekanntmachungen.

Für die Bekanntmachung gilt § 34 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.



 



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