§ 79 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 79 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 79 Finanzverbund | |
(Text alte Fassung) (1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen sowie die landwirtschaftlichen Alterskassen tragen die Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte gemeinsam. (2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen stellt unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen, der sonstigen Einnahmen einer jeden landwirtschaftlichen Alterskasse und der Bundesmittel nach § 78 sowie seiner Ausgaben die Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Alterskassen sicher. | (Text neue Fassung) (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie die landwirtschaftlichen Alterskassen tragen die Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte gemeinsam. (2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung stellt unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen, der sonstigen Einnahmen einer jeden landwirtschaftlichen Alterskasse und der Bundesmittel nach § 78 sowie seiner Ausgaben die Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Alterskassen sicher. |
(3) (weggefallen) |