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Änderung § 117a ALG vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 117a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 117a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe


(Text neue Fassung)

§ 117a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1 beträgt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2017 für Leistungen zur Teilhabe 19 Millionen Euro und für Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millionen Euro.



 
(heute geltende Fassung)