Änderung § 19 ALG vom 01.01.2019

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§ 19 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 19 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Zurechnungszeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.

(Text neue Fassung)

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,

2. bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten.

(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.

vorherige Änderung

 


(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

(heute geltende Fassung) 



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