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§ 3 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 3 Befreiung von der Versicherungspflicht



(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,

1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,

2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,

3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder

4.
wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) 1Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 2Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. 3Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. 4§ 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) 1Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). 2Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) 1Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. 2Absatz 2 gilt.

(4) 1Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. 2Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,

2.
Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.

3Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. 4Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. 5Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. 6Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt.





 

Frühere Fassungen von § 3 ALG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 54 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 12 Bürgergeld-Gesetz
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
aktuell vorher 01.10.2022Artikel 11 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
vom 28.06.2022 BGBl. I S. 969
aktuell vorher 11.08.2010 (24.10.2013)Artikel 16 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 12 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
aktuell vorher 11.08.2010Artikel 7 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 17 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 20 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
aktuell vorher 01.05.2007Artikel 17 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554
aktuellvor 01.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ALG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ALG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ALG Befreiung von der Versicherungspflicht (vom 01.01.2024)
... die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 , wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute ...
§ 32 ALG Anspruchsvoraussetzungen (vom 01.04.2021)
... nicht unter die Nummer 2 fallen und 2. Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 , wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen gelten. Maßgebend ...
§ 34 ALG Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen (vom 25.10.2013)
... als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder § 85 Abs. 3b rückwirkend festgestellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus ...
§ 85 ALG Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung (vom 01.01.2024)
... ab 1. Januar 1995. (6) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 nach § 3 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Tätigkeit befreit. ... die in der Zeit vom 23. Dezember 1995 bis zum 31. März 1996 einen Antrag auf Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 stellen, werden mit Wirkung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an von der ... Versicherungspflicht befreit. (9) Personen, die am 31. März 2003 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, ... waren, bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 maßgebende Einkommen jährlich ein Siebtel der Bezugsgröße oder 4800 Euro ... zum 31. März 2003 enden soll. Personen, die am 30. September 2022 nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. September 2022 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, ... waren, bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 maßgebende Einkommen regelmäßig jährlich 4.800 Euro überschreitet. ... der Versicherungspflicht zum 30. September 2022 enden soll. (10) Bei der Anwendung von § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des ...
§ 91 ALG Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte (vom 01.01.2008)
... § 1 nicht bestanden hat, Versicherungsfreiheit nach § 2 oder eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ...
§ 92 ALG Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen
... und 6. der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist. Beiträge gelten ... und 5. der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist. (4) Für ...
§ 130 ALG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (vom 01.01.2024)
... vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und Satz 6 und des § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 in der am 31. Dezember ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
G. v. 21.02.1989 BGBl. I S. 233; zuletzt geändert durch Artikel 13b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 8 FELEG Zusammentreffen mit Einkommen (vom 01.01.2008)
... aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zusammen, das der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 12 BürgerGG Folgeänderungen
... § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. (19) In § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 7 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... die Wörter „§ 21 Absatz 6 oder Absatz 8 Satz 2" ersetzt. 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird der Schlusspunkt durch die ... Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 6 BVGuaÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... Abs. 17" durch die Angabe „§ 30 Absatz 16" ersetzt. (9) In § 3 Absatz 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 20 BVGuSozEntsRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... nicht nur vorübergehend mindestens 50 beträgt." (2) In § 3 Abs. 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 9 SGBIVuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der ...

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Artikel 11 MiLoAnpG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „4.800 Euro" durch die Wörter „das Zwölffache der ... folgenden Sätze angefügt: „Personen, die am 30. September 2022 nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. September 2022 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, ... waren, bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 maßgebende Einkommen regelmäßig jährlich 4.800 Euro überschreitet. Sie ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 54 SozERG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts". 2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort ... § 85 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Bei der Anwendung von § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des ... vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und Satz 6 und des § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 in der am 31. Dezember ...

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 16 AuWeBFG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
...  § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. ...

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 12 HBeglG 2011 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 17 RVAGAnpG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben oder". 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a ...