Synopse aller Änderungen des ALG am 09.08.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. August 2018 durch Artikel 4a des QuaChaG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ALG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2018 geltenden Fassung
ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
    § 1 Versicherte kraft Gesetzes
    § 1a Geltung für Lebenspartner
    § 2 Versicherungsfreiheit
    § 3 Befreiung von der Versicherungspflicht
    § 4 Freiwillige Versicherung
    § 5 Freiwillige Weiterversicherung
    § 6 Verordnungsermächtigung
Zweites Kapitel Leistungen
    Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe
       Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen
          § 7 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
          § 8 Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen
          § 9 Ausschluß von Leistungen
       Zweiter Unterabschnitt Umfang und Ort der Leistungen
          § 10 Umfang und Ort der Leistungen
    Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen
       Erster Unterabschnitt Renten
          Erster Titel Anspruchsvoraussetzungen
             Erster Untertitel Renten wegen Alters
                § 11 Regelaltersrente
                § 12 Vorzeitige Altersrente
             Zweiter Untertitel Renten wegen Erwerbsminderung
                § 13 Renten wegen Erwerbsminderung
             Dritter Untertitel Renten wegen Todes
                § 14 Witwenrente und Witwerrente
                § 14a (aufgehoben)
                § 15 Waisenrente
                § 16 Renten wegen Todes bei Verschollenheit
             Vierter Untertitel Wartezeiterfüllung
                § 17 Anrechenbare Zeiten
             Fünfter Untertitel Rentenrechtliche Zeiten
                § 18 Beitragszeiten
                § 19 Zurechnungszeit
                § 20 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

             Sechster Untertitel Abgabe des Unternehmens
                § 21 Abgabe des Unternehmens
                § 22 Verordnungsermächtigung
(Text neue Fassung)

             Sechster Untertitel (aufgehoben)
                § 21 (aufgehoben)
                § 22 (aufgehoben)
          Zweiter Titel Berechnung der Renten
             § 23 Berechnung der Renten
             § 24 Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungsausgleichs
          Dritter Titel Anpassung der Renten
             § 25 Anpassung
             § 26 Verordnungsermächtigung
          Vierter Titel Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
             § 27 Zusammentreffen von Renten
             § 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst
             § 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
             § 29 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
          Fünfter Titel Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten
             § 30 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten
          Sechster Titel Ausschluß und Minderung von Renten
             § 31 Ausschluß und Minderung von Renten
       Zweiter Unterabschnitt Beitragszuschüsse
          Erster Titel Zuschuß zum Beitrag
             § 32 Anspruchsvoraussetzungen
             § 33 Berechnung
             § 34 Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen
             § 35 Verordnungsermächtigung
          Zweiter Titel Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung
             § 35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung
    Dritter Abschnitt Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
       § 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
       § 37 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts
       § 38 Überbrückungsgeld
       § 39 Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen
    Vierter Abschnitt Rentenauskunft
       § 40 Rentenauskunft
    Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
       § 41 Grundsatz
       § 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten
    Sechster Abschnitt Versorgungsausgleich
       § 43 Interne und externe Teilung
    Siebter Abschnitt Durchführung
       Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluß des Verfahrens
          § 44 Beginn und Abschluß
       Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung
          § 45 Auszahlung und Anpassung
          § 46 Verordnungsermächtigung
       Dritter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze
          § 47 Berechnungsgrundsätze
       Vierter Unterabschnitt Rechtsweg
          § 48 (weggefallen)
Drittes Kapitel Organisation und Datenschutz
    Erster Abschnitt Organisation
       § 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte
       § 50 Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse
       §§ 51 bis 58b (aufgehoben)
    Zweiter Abschnitt Datenschutz
       § 59 Mitgliedsnummer
       § 60 (aufgehoben)
       § 61 Versicherungskonto
       § 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen
       § 62 Dateien der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
       § 63 Auskünfte der Deutschen Post AG
       § 64 (aufgehoben)
       § 65 Verordnungsermächtigung
Viertes Kapitel Finanzierung
    Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht
       § 66 Finanzierungsgrundsatz
       § 67 Lagebericht
    Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
       Erster Unterabschnitt Beitragshöhe
          § 68 Beitragshöhe
          § 69 (aufgehoben)
       Zweiter Unterabschnitt Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge
          § 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge
       Dritter Unterabschnitt Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen
          § 71 Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen
       Vierter Unterabschnitt Versorgungsausgleich
          § 72 Wiederauffüllung geminderter Anrechte
       Fünfter Unterabschnitt Auskunfts- und Mitteilungspflichten
          § 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
       Sechster Unterabschnitt (aufgehoben)
          § 74 (aufgehoben)
       Siebter Unterabschnitt Beitragserstattung
          § 75 Erstattungsberechtigte
          § 76 Umfang und Wirkung
          § 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
    Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung
       Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes
          § 78 Beteiligung des Bundes
       Zweiter Unterabschnitt Ausgabenbegrenzung
          § 79 Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
          § 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe
       Dritter Unterabschnitt (aufgehoben)
          § 81 (aufgehoben)
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
    Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
       Erster Unterabschnitt Grundsatz
          § 82 Grundsatz
          § 83 Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
       Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis
          § 84 Versicherungspflicht
          § 85 Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung
       Dritter Unterabschnitt Teilhabe
          § 86 Teilhabe
       Vierter Unterabschnitt Vorzeitige Wartezeiterfüllung
          § 87 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
       Fünfter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für Renten
          Erster Titel Renten wegen Alters und Renten wegen Todes
             § 87a Regelaltersrente
             § 87b Vorzeitige Altersrente
             § 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte
             § 88 Rente an frühere Ehegatten
          Zweiter Titel Hinzuverdienstgrenze
             § 89 Hinzuverdienstgrenze
          Dritter Titel Wartezeiterfüllung
             § 90 Wartezeit
             § 91 Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte
          Vierter Titel Rentenrechtliche Zeiten
             § 92 Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen
             § 92a Zurechnungszeit
       Sechster Unterabschnitt Berechnung der Renten
          § 93 Berechnung der Renten
          § 93a Abschlag vom Rentenwert
    Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
       Erster Unterabschnitt Grundsatz
          § 94 Grundsatz
       Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe
          § 95 Leistungen zur Teilhabe
       Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
          § 95a Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes
          § 96 Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten
       Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe
          § 97 Zuschlag bei Zugangsrenten
          § 98 Höhe von Bestandsrenten
          § 99 Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festzustellenden Renten
          § 100 Begrenzung der Steigerungszahl
          § 101 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs
          § 102 Allgemeiner Rentenwert (Ost)
          § 102a (aufgehoben)
          § 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten
          § 103 Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung
          § 104 Höhe der Rente für frühere Ehegatten
          § 104a Rentenartfaktor
          § 104b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
          § 105 Verordnungsermächtigung
          § 105a Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente zum 1. April 2004
       Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
          § 106 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
          § 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
       Sechster Unterabschnitt Beitragszuschüsse
          § 107 Beitragszuschüsse
          § 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden
          § 107b (aufgehoben)
       Siebter Unterabschnitt Rentenauskunft
          § 108 Anspruch auf Rentenauskunft
       Achter Unterabschnitt Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
          § 109 Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
       Neunter Unterabschnitt (aufgehoben)
          § 110 (aufgehoben)
       Zehnter Unterabschnitt Organisation und Datenschutz
          § 111 Zuständige Versicherungsträger
          § 112 Versicherungskonto
       Elfter Unterabschnitt Finanzierung
          § 113 Lagebericht
          § 114 Beitragshöhe
          § 115 Beitragstragung
          § 116 Wiederauffüllung geminderter angleichungsdynamischer Anrechte
          § 117 Beitragserstattung
          § 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe
          § 118 Aufrechnung mit Beitragsentlastungen
          § 119 Überführung der Betriebsmittel
          § 119a (aufgehoben)
          § 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet
    Dritter Abschnitt Landabgaberente
       § 121 Anspruchsvoraussetzungen
       § 122 Leistungshöhe und Anpassung
       § 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland
       § 124 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
       § 125 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten
       § 126 Durchführende Stelle
       § 127 Kostentragung
    Vierter Abschnitt Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung
       § 128 Versicherungsfreiheit
       § 129 Kürzung der Renten
       Anlage 1 (aufgehoben)
       Anlage 2
       Anlage 3
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Versicherungsfreiheit


Versicherungsfrei sind

1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die

vorherige Änderung nächste Änderung

a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben oder

b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können,

2. Landwirte, die
eine Rente unter Berücksichtigung von § 21 Absatz 8 Satz 2 beziehen und



a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,

b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder

c) bereits
eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und

2. (aufgehoben)


3. mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.



§ 10 Umfang und Ort der Leistungen


(1) 1 Für Umfang und Ort der Leistungen zur Teilhabe gelten die §§ 13, 14 Absatz 1 und 3, die §§ 15, 15a Absatz 1 bis 4, § 17 Absatz 1, § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 und § 32 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie die §§ 31, 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2 Als ergänzende Leistung kann auch Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht werden. 3 Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen. 4 Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 5 Das Nähere über Umfang, Ort und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.

(2) 1 Betriebshilfe kann erbracht werden, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. dem Landwirt wegen einer Leistung zur Prävention, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Betriebs nicht möglich ist,



1. dem versicherten Landwirt wegen einer Leistung zur Prävention, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Betriebs nicht möglich ist,

2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und

3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn dem Landwirt wegen einer Leistung zur Prävention, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und



2 Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn dem versicherten Landwirt wegen einer Leistung zur Prävention, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und

1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Haushalts erforderlich ist und

2. im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

3 Betriebs- oder Haushaltshilfe kann auch erbracht werden, wenn im übrigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

1. wegen § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind oder

2. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden.

4 Betriebs- oder Haushaltshilfe wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten erbracht.

(3) 1 Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt. 2 Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, davon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. 3 Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden Kosten nicht erstattet; die erforderlichen Fahrkosten und der Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.



(heute geltende Fassung) 

§ 11 Regelaltersrente


(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. *)




1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und

2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. nicht Landwirt sind.




1. die Regelaltersgrenze erreicht haben und

2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

vorherige Änderung nächste Änderung


---
*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung des BVerfG in B. v. 25. August 2018 (BGBl. I S. 1350)



 
(heute geltende Fassung) 

§ 12 Vorzeitige Altersrente


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) 1 Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. 2 Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.



(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) 1 Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. 2 Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.

§ 13 Renten wegen Erwerbsminderung


(1) 1 Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn

1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben,

3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und

4. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

2 Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 3 Voll erwerbsgemindert ist nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ist.



2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und

3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

2 Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um

1. vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

2. Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,

3. Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,

4. Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

5. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,

6. Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,

8. Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, in denen das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist,

9. Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 und 5 erfüllt sind, und



7. Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und

8. (aufgehoben)

9. (aufgehoben)

10. Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme der Unternehmensabgabe erfüllen und nicht Landwirt sind; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.



(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.

(4) 1 Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. 2 Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.



(heute geltende Fassung) 

§ 14 Witwenrente und Witwerrente


(1) 1 Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. das Unternehmen der Landwirtschaft des Verstorbenen abgegeben ist,

2. der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat,

3. der überlebende Ehegatte nicht Landwirt ist und



1. (aufgehoben)

2. der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und

3. (aufgehoben)

4. der überlebende Ehegatte

a) ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht,

b) das 47. Lebensjahr vollendet hat oder

c) erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist.

2 § 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. 3 Als Kinder werden auch berücksichtigt

1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,

2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.

4 Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige.



§ 15 Waisenrente


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente, wenn sie nicht Landwirte sind. 2 Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.



1 Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. 2 Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

(heute geltende Fassung) 
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§ 21 Abgabe des Unternehmens




§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist.

(2) 1 Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt als abgegeben, wenn

1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind,

2. diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind oder

3. in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist.

2 Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 muß sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken. 3 Der Zeitraum beginnt mit dem Abschluß des Vertrages, jedoch nicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Fällen des § 11 Abs. 1, nicht vor Vollendung des Lebensalters, ab dem eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird in den Fällen des § 12 und nicht vor Eintritt der Erwerbsminderung in den Fällen des § 13.

(3) 1 Ein Unternehmen der Binnenfischerei ist abgegeben, wenn der Unternehmer mit seinem Unternehmen das Fischereiausübungsrecht aufgibt. 2 Ein Unternehmen der Imkerei und Wanderschäferei ist abgegeben, wenn der Unternehmer das Unternehmen aufgibt, übereignet oder die Nutzung für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren schriftlich übertragen hat. 3 Für die Übertragung der Nutzung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(4) 1 Der Abgabe steht es gleich, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind. 2 Flächen gelten als stillgelegt, wenn die landwirtschaftliche Nutzung ruht und nicht die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.

(5) 1 Das Unternehmen gilt auch dann als abgegeben, wenn

1. die landwirtschaftlich genutzte Fläche ganz oder teilweise erstmals aufgeforstet worden ist,

2. die Größe der aufgeforsteten Fläche und die gewählte Baumart und Pflanzenzahl eine ordnungsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung als Hochwald zuläßt,

3. die Erstaufforstung agrar- oder infrastrukturellen Zielen sowie den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entspricht und landeskulturell unbedenklich ist,

4. durch die Erstaufforstung die Nutzung der angrenzenden Flächen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und

5. der Wirtschaftswert der erstaufgeforsteten Fläche einschließlich des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht.

2 Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 sind durch eine Bescheinigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen.

(6) (aufgehoben)

(7) 1 Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens das Einfache der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 nicht erreicht. 2 Satz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei.

(8) 1 Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben, gilt das Unternehmen nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. 2 Dem Ausscheiden nach Satz 1 steht es gleich, wenn der Unternehmer nicht an der Unternehmensführung beteiligt ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen hat.

(9) 1 Gibt ein Ehegatte landwirtschaftlich genutzte Flächen an den anderen Ehegatten ab, gelten die Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens als erfüllt, wenn er

1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2. die Regelaltersgrenze erreicht hat oder

3. die Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Absatz 2 erfüllt.

2 Für den anderen Ehegatten gilt die Abgabe als erfolgt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 22 Verordnungsermächtigung




§ 22 (aufgehoben)


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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als stillgelegt gilt, insbesondere auch über die zulässigen Pflegemaßnahmen. Dabei sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumordnung zu beachten.



 

§ 23 Berechnung der Renten


(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1. die Steigerungszahl,

2. der Rentenartfaktor und

3. der allgemeine Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(2) 1 Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit

1. Beitragszeiten,

2. einer Zurechnungszeit und

3. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit

mit dem nach Absatz 3 maßgebenden Faktor vervielfältigt wird. 2 Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag zur Steigerungszahl oder einen Abschlag von der Steigerungszahl berücksichtigt. 3 Bei Renten wegen Erwerbsminderung bleiben

1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und

2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,

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unberücksichtigt. 4 Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. 5 Bei Renten an mitarbeitende Familienangehörige oder deren Hinterbliebene bleiben die mit Beiträgen als Landwirt belegten Kalendermonate unberücksichtigt, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur deshalb nicht besteht, weil das Unternehmen nicht nach § 21 abgegeben wurde; Zurechnungszeiten werden in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Beitragszeiten als mitarbeitender Familienangehöriger zu allen Beitragszeiten stehen. 6 Bei vorzeitigen Altersrenten werden Beiträge, die für Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats berücksichtigt, der auf den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze folgt. 7 Beiträge, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.



unberücksichtigt. 4 Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. 5 Bei Renten an mitarbeitende Familienangehörige oder deren Hinterbliebene werden Zurechnungszeiten in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Beitragszeiten als mitarbeitender Familienangehöriger zu allen Beitragszeiten stehen. 6 Bei vorzeitigen Altersrenten werden Beiträge, die für Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats berücksichtigt, der auf den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze folgt. 7 Beiträge, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.

(3) Der Faktor beträgt

1. 0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht,

2. 0,0417 für alle anderen Zeiten.

(4) 1 Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. 2 Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.

(5) 1 Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten

1. des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung,

2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,

3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.

2 Bei einer Rente an Witwen und Witwer, für die in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt werden, und bei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um einen Zuschlag zu erhöhen. 3 Für die Ermittlung des Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente findet § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von Landwirten jeweils 0,1010, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0505 und für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils 0,0506, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0253 beträgt. 4 Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Steigerungszahl angerechnet. 5 Der Monatsbetrag einer nur zu einem Bruchteil zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird ermittelt durch Anwendung des Bruchteils auf den Betrag der jeweiligen Rente, wenn sie in voller Höhe zu leisten wäre.

(6) 1 Der Rentenartfaktor beträgt bei

1. Renten wegen Alters 1,0

2. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0

3. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5

4. Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist 1,0

anschließend 0,55

5. Waisenrenten 0,2.

2 Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.

(7) 1 Für jeden Kalendermonat, für den eine Versichertenrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird oder für den ein Anspruch auf Regelaltersrente nur deshalb nicht besteht, weil das Unternehmen der Landwirtschaft nicht abgegeben ist, erhöht sich der allgemeine Rentenwert bei einer Regelaltersrente um 0,5 vom Hundert (Zuschlag). 2 Bei Hinterbliebenenrenten wird ein Zuschlag auch dann berücksichtigt, wenn der Versicherte die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt hat und noch keine Versichertenrente bezogen hat. 3 Für Zeiten nach § 92 werden keine Zuschläge nach Satz 1 berücksichtigt.

(8) 1 Für jeden Kalendermonat,

1. für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,

2. den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind,

3. für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,

vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag). 2 Satz 1 gilt nicht für einen nach Absatz 5 zu gewährenden Zuschlag zu Renten wegen Todes; für vorzeitige Altersrenten nach § 12 Abs. 2 gilt Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn für insgesamt 45 Jahre

1. Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind,

1a. freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind,

2. nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und

3. Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.

3 Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Altersrente ermittelt. 4 Sind bei Eintritt der Erwerbsminderung oder zum Zeitpunkt des Todes für insgesamt 40 Jahre Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt, ist bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes Satz 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt. 5 Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

(9) 1 Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. 2 Dies gilt nicht,

1. wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt,

2. soweit Absatz 10 Anwendung findet.

(10) 1 Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den

1. eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde,

2. eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,

um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine Rentenwert nach Absatz 8 zu vermindern war; dies gilt vorbehaltlich von Satz 2 nicht, wenn im Anschluss an eine Rente eine weitere Rente zu ermitteln ist. 2 Wurde während der Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 wegen Vorliegens nur teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht geleistet oder wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in voller Höhe geleistet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der bisherige Abschlag vom allgemeinen Rentenwert je Kalendermonat

1. der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert,

2. der nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,

mindert.

(11) 1 Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. 2 Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.



§ 30 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten


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(1) 1 Die §§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 102 Absatz 1, 3 bis 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. 2 § 101 Abs. 3 bis 3b sowie § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.

(2) 1 Übernimmt ein Empfänger einer Rente ein oder mehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder Unternehmensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen mit demjenigen nicht abgegebener Unternehmensteile die Grenzwerte nach § 21 Abs. 7 überschreitet, wird er Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied einer juristischen Person, die ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 betreibt, oder endet die Abgabe nach § 21 Abs. 2 und 4 vor Ablauf von neun Jahren, wobei Zeiten einer vorhergehenden Abgabe nach § 21 Abs. 2 oder 4 berücksichtigt werden, ruht der Anspruch auf die Rente vom Beginn des folgenden Kalendermonats an. 2 Das gleiche gilt, wenn ein Leistungsempfänger im Sinne des Satzes 1

1. ein Fischereiausübungsrecht innehat, das ihn mindestens 120 Arbeitstage jährlich in Anspruch nimmt,

2. mindestens 100 Bienenvölker oder als Wanderschäfer eine durchschnittlich mindestens 240 Großtiere umfassende Schafherde hält oder

3. Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 4, Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied einer juristischen Person wird, die ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 4 betreibt.

3 Das Ruhen der Rente endet frühestens von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Abgabe des Unternehmens wieder erfüllt sind. 4 Zeiten einer vorhergehenden Abgabe nach § 21 Abs. 2 oder 4 werden bei einer erneuten Abgabe nach § 21 Abs. 2 auf die Mindestabgabedauer von neun Jahren angerechnet. 5 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 gelten nicht, wenn der Empfänger einer Rente als Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, als Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als Mitglied einer juristischen Person, die ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 4 betreibt, weder an der Unternehmensführung beteiligt ist, noch Vertretungsmacht für das Unternehmen
hat.



1 Die §§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 102 Absatz 1, 3 bis 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. 2 § 101 Abs. 3 bis 3b sowie § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.

(heute geltende Fassung) 

§ 38 Überbrückungsgeld


(1) Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Witwen oder Witwer Überbrückungsgeld, wenn

1. sie das Unternehmen der Landwirtschaft als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführen,

2. im Haushalt des Leistungsberechtigten mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind lebt, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,

3. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf einen Zuschuß zum Beitrag hatte,

4. der Leistungsberechtigte die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat und

5. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt hat.

(2) Für die Berechnung des Überbrückungsgeldes gelten die Vorschriften über die Berechnung einer Regelaltersrente entsprechend unter Berücksichtigung der bis zum Tode des Unternehmers von diesem gezahlten Beiträge.

(3) 1 Das Überbrückungsgeld wird längstens für die Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers folgenden drei Jahre gezahlt. 2 Es gelten die Vorschriften über Beginn, Änderung, Ende, Ausschluß und Minderung von Renten entsprechend.

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(4) Der Anspruch ruht während der Zeit, in der Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt wird.



(4) Der Anspruch ruht während der Zeit, in der Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt oder Witwenrente oder Witwerrente bezogen wird.

(heute geltende Fassung) 

§ 44 Beginn und Abschluß


(1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.

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(3) Hängt der Anspruch auf eine Rente auch davon ab, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, hat die landwirtschaftliche Alterskasse vor Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, und für den Fall, dass von diesen nur das Vorliegen von Erwerbsminderung verneint wird, hierüber eine Entscheidung zu treffen.



 

§ 88 Rente an frühere Ehegatten


1 Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nach dem Tode des versicherten Landwirts auch für frühere Ehegatten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wenn

1. während der Dauer der Ehe Beiträge gezahlt sind,

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2. der frühere Ehegatte nicht Landwirt ist und nicht wieder geheiratet hat, und



2. der frühere Ehegatte nicht wieder geheiratet hat, und

3. a) der frühere Ehegatte erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist und der verstorbene frühere Ehegatte für fünf Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat oder

b) die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des verstorbenen Landwirts geschlossen war und der Verstorbene

aa) Anspruch auf Altersrente hatte oder

bb) Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hatte oder

c) der frühere Ehegatte als Frau das 60. Lebensjahr oder als Mann das 65. Lebensjahr vollendet hat und der verstorbene frühere Ehegatte für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat.

2 Satz 1 gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. 3 Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht auch, wenn das Unternehmen des verstorbenen Landwirts von dessen Witwe oder Witwer weitergeführt wird.



§ 90 Wartezeit


(1) 1 Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerechnet, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts, mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgaberente oder eines Hinterbliebenengeldes, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat. 2 Satz 1 gilt für die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht für Landwirte, die bis zum 1. Oktober 1972 mindestens für 60 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, wenn die Beitragspflicht bis zum 1. Oktober 1972 endete; § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt.

(2) 1 Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Witwen- oder Witwerrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht oder des Bezugs einer Landabgaberente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat. 2 Satz 1 gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.

(3) 1 Ist ein beitragspflichtiger Landwirt vor dem 1. Januar 1995 verstorben und hat der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Unternehmers bereits für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse weitergezahlt, werden auf Antrag diese Beitragszeiten auch auf die Wartezeit bei einer Witwen- oder Witwerrente angerechnet. 2 Bei einer Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsminderung gilt dies nur für von dem überlebenden Ehegatten als Unternehmer gezahlte Beiträge und für Beiträge, die aufgrund einer Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen gezahlt wurden, die vor dem 1. Januar 1974 erlangt worden ist. 3 Bei einer Witwen- oder Witwerrente nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a und b gilt dies nur für Beiträge, die als Unternehmer innerhalb von 18 Monaten nach dem Tode des Landwirts gezahlt sind.

(4) Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht unter den sonstigen Voraussetzungen des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Rechts auch dann, wenn für weniger als fünf Jahre Beiträge gezahlt sind und

1. der Verstorbene vor dem 1. April 1968

a) Landwirt im Saarland war und

b) erwerbsunfähig nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht geworden war sowie

2. für die Zeit, in der er nach dem 31. März 1963 Landwirt im Saarland war, Beiträge gezahlt sind.

(5) 1 Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Waisenrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht oder des Bezugs einer Landabgaberente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat. 2 Beiträge, die ein vorverstorbener Ehegatte als Landwirt gezahlt hat, werden angerechnet.

(6) Beiträge, die nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom Bund für Personen mit Anspruch auf eine Produktionsaufgaberente gezahlt worden sind, gelten als Beiträge im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 5.

(7) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 für einen mitarbeitenden Familienangehörigen an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt worden sind und nach § 92 angerechnete Beiträge gelten nicht als Beiträge im Sinne der Absätze 1 bis 5.

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(8) Bei Renten wegen Erwerbsminderung verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch um Zeiten bis zum 8. August 2018, in denen die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 und 9 in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung erfüllt waren.

§ 94 Grundsatz


(1) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. 2 Ist nach dem maßgebenden Zeitpunkt

1. eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und dabei die Steigerungszahl neu zu ermitteln,

2. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente für denselben Versicherten festzustellen,

3. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung des Verstorbenen eine Hinterbliebenenrente festzustellen oder

4. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Hinterbliebenenrente erneut eine solche Rente festzustellen,

ist mindestens die Steigerungszahl zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung der bei Feststellung der bisherigen Rente geltenden Vorschriften ergeben würde.

(2) Durch dieses Gesetz aufgehobene und ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

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(2a) Wird bis zum 31. März 2019 erstmals ein Antrag auf Rente gestellt und waren am 1. Januar 2019 alle Voraussetzungen für den Rentenanspruch mit Ausnahme der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt, wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente mit Ausnahme der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt sind, frühestens ab dem 1. September 2018.

(3) 1 Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1994 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzes ersetzt worden sind. 2 Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe. 3 Ab 1. Januar 1995 gelten

1. Altersgelder als Altersrenten vom 65. Lebensjahr an,

2. vorzeitige Altersgelder als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit,

3. Altersgelder für Witwen und Witwer, vorzeitige Altersgelder für Witwen und Witwer sowie Hinterbliebenengelder als Witwen- und Witwerrenten und

4. Waisengelder als Waisenrenten.

(4) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, wird aus Anlaß der Rechtsänderung die Leistung nicht neu bestimmt.

(5) Ist am 31. Dezember 1994 eine Rente an Landwirte gezahlt worden und ist diese Rente in Höhe von einem Drittel des Zahlbetrags an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten ausgezahlt worden, ist die Rente in Höhe von einem Drittel des Zahlbetrags auch nach dem 31. Dezember 1994 an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten weiter auszuzahlen, längstens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Ehegatte des Anspruchsberechtigten Anspruch auf eine Rente hat.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.



§ 106 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen


(1) 1 Beginnt in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 eine Rente wegen Todes und trifft die Rente in dieser Zeit mit Einkommen zusammen, ist die Rente nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu zahlen, wenn der Berechtigte dies erklärt. 2 Die Erklärung ist bis zum Ende des fünften Kalendermonats abzugeben, der dem Monat folgt, in dem die Rente erstmals mit Einkommen zusammentrifft. 3 Die Erklärung ist für die Zeit des Bezugs der Rente bindend. 4 Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, sind für die Zeit des Bezugs der Rente die Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen anzuwenden. 5 Absatz 2 ist ohne Erklärung anzuwenden, wenn von Rentenbeginn an die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erfüllt sind.

(2) 1 Trifft ein Anspruch auf Rente an Witwen oder Witwer zusammen

1. mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet, oder

2. mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld gegenüber einem Sozialleistungsträger und sind diese Sozialleistungen auf der Grundlage eines Betrages berechnet, der drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet,

wird eine Rente nicht gezahlt. 2 Dies gilt nicht, wenn

1. für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Witwe oder des 65. Lebensjahres des Witwers eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und mit den nach § 90 Abs. 2 anrechenbaren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind,

2. eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht Anspruch auf

a) Altersgeld oder

b) vorzeitiges Altersgeld

gehabt hätte und die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war oder

3. die Witwe oder der Witwer nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht erwerbsunfähig ist.

3 Trifft eine Rente an Witwen oder Witwer mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung oder Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zusammen, werden diese Renten oder Bezüge bis zur Höhe eines Viertels der Rente an Witwen oder Witwer angerechnet; Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a ist anzuwenden.

(3) (aufgehoben)

(4) Trifft ein bereits im Dezember 1994 geleistetes Altersgeld an Witwen oder Witwer oder vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer oder Hinterbliebenengeld erstmals in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 mit Einkommen zusammen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Traf in der Zeit vom 1. August 1994 bis zum 31. Dezember 1994 erstmals vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer oder Hinterbliebenengeld mit Einkommen zusammen und ist vor dem 1. Januar 1995 eine Erklärung über das bei Zusammentreffen von Renten mit Einkommen anzuwendende Recht nicht abgegeben worden, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Berechtigte die Anwendung der Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen erklären kann.

(6) 1 Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Übergangshilfe, entfällt der Anspruch, wenn

1. die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet,

2. Versicherungspflicht nicht mehr besteht,

3. ein waisenrentenberechtigtes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht mehr im Haushalt des Leistungsberechtigten lebt,

4. der Wirtschaftswert des Unternehmens 30.000 Deutsche Mark überschreitet,

5. das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen des Leistungsberechtigten ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft durchschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet,

6. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die der Leistungsberechtigte erhält, ein Viertel der monatlichen Bezugsgröße überschreiten; Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unberücksichtigt, soweit sie das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht überschreiten,

7. Überbrückungsgeld nach § 38 bezogen wird.

2 Der Anspruch ruht während der Zeit,

1. für die ein Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld von einem Sozialleistungsträger, auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder auf vergleichbare Leistungen zuerkannt ist, wenn diese Sozialleistungen auf der Grundlage eines Betrages berechnet werden, der drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet,

2. in der Betriebs- oder Haushaltshilfe gestellt wird.

3 Für die Dauer des auf den Sterbemonat des Landwirts folgenden Jahres gelten Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Satz 2 Nr. 1 nicht.

(7) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen bis zum 31. Dezember 2007 nicht als Hinzuverdienst.

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(8) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente, ist § 27b nicht anzuwenden.

§ 125 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten


vorherige Änderung

(1) Für Beginn, Änderung, Ruhen und Ende einer Landabgaberente gelten § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 3 sowie § 102 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 30 Abs. 2 entsprechend.

(2) 1 § 30 Abs. 2 gilt auch in den Fällen entsprechend, in denen ein Leistungsempfänger auf der zulässigerweise zurückbehaltenen Fläche land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt produziert. 2 § 51 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwendung.



(1) Für Beginn, Änderung, Ruhen und Ende einer Landabgaberente gelten § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 3 sowie § 102 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) (aufgehoben)

(3) 1 Werden Verträge über die strukturverbessernde Abgabe landwirtschaftlich genutzter Flächen vor Ablauf der Mindestdauer von zwölf Jahren beendet, ruht der Anspruch auf Landabgaberente vom Beginn des dritten auf die Beendigung der Verträge folgenden Monats an. 2 Die Leistung wird vom Beginn des Monats an wieder erbracht, in dem Vereinbarungen wirksam werden, die eine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für die Dauer von zwölf Jahren sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig beendeten Verträge zurückgelegte Zeit wird auf den Zwölfjahreszeitraum angerechnet.

(4) Entsteht nach dem 31. Dezember 1994 für den Empfänger einer Landabgaberente Anspruch auf Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung, wird diese von Amts wegen festgestellt; § 98 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.






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