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§ 4 - Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)
V. v. 05.09.2016
BGBl. I S. 2140
(
Nr. 44
); zuletzt geändert durch
Artikel 27
G. v. 08.10.2023
BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.02.2017, abweichend siehe
§ 27
; FNA: 402-37-2
Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
2 Änderungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt 1 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 3
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→
§ 5
§ 4 Verfahrenssprache
§ 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
Schlichtungsverfahren werden in deutscher Sprache geführt.
§ 3
←
→
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Zitierungen von
§ 4 FinSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FinSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinSV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 15 FinSV Anforderungen an die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle
... sind in der Verfahrensordnung entsprechend § 1 Absatz 5 und den §§ 2
bis
10 Absatz 1 auszugestalten. Abweichend von § 9 Absatz 3 kann bestimmt werden, ...
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