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§ 14 - Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)

V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.02.2017, abweichend siehe § 27; FNA: 402-37-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 14 Vergütung der Schlichter



Einem Schlichter darf eine Vergütung, die vom Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens abhängig gemacht wird, nicht gewährt werden.



 

Zitierungen von § 14 FinSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FinSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FinSV Anerkennung von privaten Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen
... die Voraussetzungen nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und nach den §§ 12 bis 15 und 22 vorliegen. (2) Wenn die Anerkennung wirksam geworden ist, hat das ...
§ 27 FinSV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Die §§ 11 bis 20 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese ...