(1) Sofern die Rechtsanwaltskammern die in ihren Verzeichnissen enthaltenen Angaben im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis eingeben, sind die zu übertragenden Daten zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
(2) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den eingetragenen Personen und Berufsausübungsgesellschaften die Bezeichnung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamtverzeichnis ein. 2Wurde für eine Vertretung, einen Abwickler oder einen Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch dessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft einzutragen.
(3)
1Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht den in
§ 16 Satz 2 genannten Personen durch geeignete technische Vorkehrungen für die Zwecke der Suche nach diesen Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis.
2Dabei sind nur folgende Tätigkeitsschwerpunkte eintragungsfähig:
- 1.
- Insolvenzrecht;
- 2.
- Wirtschaftsrecht;
- 3.
- Verbraucherrecht;
- 4.
- Strafrecht;
- 5.
- Arbeitsrecht;
- 6.
- Umweltrecht;
- 7.
- Recht der Europäischen Union (EU);
- 8.
- Familienrecht;
- 9.
- Menschen- und Bürgerrechte;
- 10.
- Immigrations- und Asylrecht;
- 11.
- Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht;
- 12.
- Recht der Informationstechnologie (IT);
- 13.
- Prozessvertretung, Mediation und Schiedsverfahren;
- 14.
- Schadensersatzrecht;
- 15.
- Eigentumsrecht;
- 16.
- Öffentliches Recht;
- 17.
- Sozialrecht;
- 18.
- Erbrecht;
- 19.
- Steuerrecht;
- 20.
- Verkehrs- und Transportrecht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121