Änderung § 9 RAVPV vom 01.08.2022

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§ 9 RAVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 9 RAVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Führung des Gesamtverzeichnisses


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesrechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen. 2 Es trägt die Bezeichnung 'Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis'.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesrechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen und Berufsausübungsgesellschaften. 2 Es trägt die Bezeichnung 'Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis'.




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