§ 9 RAVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 9 RAVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Führung des Gesamtverzeichnisses | |
(Text alte Fassung) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen. 2 Es trägt die Bezeichnung 'Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis'. | (Text neue Fassung) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen und Berufsausübungsgesellschaften. 2 Es trägt die Bezeichnung 'Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis'. |