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Änderung § 6 RAVPV vom 01.01.2018

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§ 6 RAVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 6 RAVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Einsichtnahme in das Verzeichnis


(1) 1 Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer ist ausschließlich über das Internet möglich. 2 Eine Einsichtnahme muss jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.

(2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar.

(Text alte Fassung)

(3) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(3) Eintragungen nach § 1 Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar.

(4)
Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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