Für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, der von einem Unternehmer im Sinne des §
20a Abs. 1 oder 2 der
Abgabenordnung im Inland beschäftigt ist und der seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist das in §
1 Abs. 1 oder 2 der
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für seinen Wohnsitzstaat genannte Finanzamt zuständig. Hat der Arbeitnehmer eines in der Republik Polen ansässigen Unternehmens im Sinne des §
20a Abs. 1 oder 2 der
Abgabenordnung seinen Wohnsitz in der Republik Polen, ist für seine Einkommensteuer abweichend von Satz 1 das Finanzamt zuständig, das für seinen Arbeitgeber zuständig ist.
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Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes
G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715